Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
Sie sind aus dem EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Berufserfahrung und Ausbildungsnachweise in Deutschland anerkennen lassen.
Beschreibung
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn
- Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz bestehen insoweit besondere Anerkennungsregelungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Grundsätzlich können Sie die Ausnahmebewilligung erhalten, indem Ihre Ausbildungsnachweise und/oder Berufserfahrung anerkannt werden. Die Zeiträume der nachzuweisenden Berufserfahrung können sich durch den Nachweis einer Ausbildung im Handwerk verkürzen.
Anerkennung von Berufserfahrung:
Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. So kann etwa eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Vollzeittätigkeit als Selbständiger oder Selbständige oder Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche innerhalb der letzten zehn Jahre hinreichend sein. Eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gesundheitshandwerk (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) angestrebt wird.
Anerkennung formaler Berufsqualifikationen:
Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht.
Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren ist in § 50c Handwerksordnung (HwO) geregelt und gilt unabhängig von einem Staatsangehörigkeitserfordernis und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.
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Ansprechpartner
Handwerkskammer Bremen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 08:00 - 16:00; Fr 08:00 - 13:00
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag für Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Nachweise über Berufserfahrung und/oder Ausbildungsqualifikation
Voraussetzungen
- Sie müssen Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein.
- Anerkennung von Berufserfahrung:
Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen bezüglich Ihrer Berufserfahrung unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausbildung nachweisen:- Sie sind mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben Ihre Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor Antragsstellung beendet.
- Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen.
- Sie sind mindestens 4 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens zweijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen.
- Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbständige und mindestens 5 Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätig gewesen. Sie haben die Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor der Antragsstellung beendet.
- Sie sind mindestens 5 Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens tätig gewesen. Von diesen 5 Jahren war Ihre Tätigkeit mindestens 3 Jahre lang durch technische Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gekennzeichnet. Sie haben außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen.
- Anerkennung formaler Berufsqualifikationen:
Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie auf Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
1. Antragstellung
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie zur Eintragung in die Handwerksrolle herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich.
2. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
- Vorliegen eines Ausnahmegrundes (Grund, weshalb das Ablegen einer Meisterprüfung als unbillige Härte erscheint, so etwa familiäre Gründe, fortgeschrittenes Alter oder eine besondere Gelegenheit zur Betriebsübernahme)
- Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten (der Umfang des Nachweises hängt von der Vorqualifikation und davon ab, ob die Ausnahmebewilligung für das gesamte Handwerk beantragt wird oder nur für einen Teilbereich).
3. Entscheidung über Antrag
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausnahmebewilligung erteilt. Auf dieser Grundlage kann sodann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Die Ausnahmebewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden. Eine Befristung erfolgt insbesondere dann, wenn mit der Erteilung die Auflage verbunden wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Meisterprüfung abzulegen.
4. Handwerksrolleneintragung
Auf Grundlage einer erteilten Ausnahmebewilligung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wurde die Berufsqualifikation außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben, aber bereits in einem dieser Länder anerkannt und danach der Beruf mindestens drei Jahre in Vollzeittätigkeit ausgeübt, können Sie ebenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.10.2022
Stichwörter
Handwerksregister