Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss beantragen

    Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.

    Sie müssen das Kind dafür in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis 5 Jahre EUR 230 pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur unter weiteren Voraussetzungen, siehe Abschnitt „Voraussetzungen“.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss Online

    ID: S100003_S1000030001355096

    Beschreibung

    Unterhaltsvorschuss Online („UVO“) bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Unterhaltsvorschuss-Antrag bei Ihrer Unterhaltsvorschuss-Stelle online zu stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Unterhaltsvorschussstelle

    Beschreibung

    Der Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien ist zuständig für:

    Stadtbezirk Nord (Burglesum, Vegesack, Blumenthal)

    Stadtbezirk Süd (Neustadt, obervieland, Huchting, Woltmershausen, Seehausen, Strom)

    Adresse

    Hausanschrift

    Breitenweg 29 - 33

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mi 09:00 - 12:00 Der Fachdienst Unterhaltsvorschuss bietet einen wöchentlichen Sprechtag an. Dieser findet mittwochs von 09.00 – 12.00 Uhr statt.

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 17040(Die Mitarbeitenden sind unterschiedlich erreichbar. Fragen Sie gerne per E-Mail nach einem Termin. Nennen Sie dabei Namen, Anschrift des Kindes und Ihre Telefonnummer. Falls vorhanden: bitte auch das Aktenzeichen.)

    Fax: +49 421 361 17253

    E-Mail: servicef9@afsd.bremen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Unterhaltstitel

      Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.

    • Scheidungsbeschluss oder –urteil

      Wenn Sie geschieden sind.

    • Gültiger Aufenthaltstitel

      Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Kindergeld-Bescheid
    • Vaterschaftsanerkennung

      Wenn Sie nicht verheiratet sind oder waren: Urkunde, Beschluss oder Urteil.

    • Freistellungsvereinbarung

      Wenn vorhanden.

    • Nachweis über den Trennungszeitpunkt

      Wenn Sie verheiratet sind aber dauernd getrennt vom Ehegatten leben, da die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Ehegatten abgelehnt wird.

      Beispiel: Bestätigung Ihres Rechtsanwalts.

    • (Mahn-) Schreiben

      Wenn vorhanden: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes.

    • Nachweise über Einkünfte des Kindes aus Vermögen und Arbeit

      Wenn vorhanden: zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Arbeit oder Ausbildungsvergütung des Kindes.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
    • Das Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt und
    • Das Kind erhält vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder Unterhaltsleistungen oder
    • Das Kind erhält Unterhaltsleistungen, die geringer sind als der jeweils gesetzlich festgelegte Unterhaltsvorschusssatz.

    Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat gelten folgende Regeln:

    • Das Kind bezieht keine Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen. Oder:
    • Das Kind bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen und gleichzeitig erzielt der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich. 
    • Oder: Durch die Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist das Kind nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit). Dies gilt auch wenn der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von weniger als 600,00 € monatlich bezieht.

    Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Voraussetzungen für das Kind oder den alleinerziehenden Elternteil (Beispiele):

    • Staatsbürgerschaft eines EU-Staates
    • Staatsbürgerschaft der Schweiz
    • Besitz einer Niederlassungserlaubnis
    • Besitz einer Blauen Karte EU
    • ICT-Karte
    • Aufenthaltstitel entsprechend § 1 Abs. 2a UhVorschG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Unterhaltsvorschuss über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen.

    Onlinedienst

    • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
    • Sie können Ihre Eingaben 30 Tage lang zwischenspeichern.
    • Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie ein Servicekonto. Wenn Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dafür registrieren. Sie können das im Laufe des Online-Antrages tun.
    • Sie erhalten den Bescheid per Post.

    Papierform

    • Den Antrag zum Ausdrucken finden Sie hier im Serviceportal unter „Formulare“ oder vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
    • Füllen Sie den Antrag aus.
    • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
    • Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
    • Sie erhalten den Bescheid per Post.

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt. Der Unterhaltsvorschuss kann für 1. Monat rückwirkend bewilligt werden. Dazu müssen die Voraussetzungen erfüllt sein und eine Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt nachgewiesen werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der jeweiligen Personal- und Arbeitssituation der zuständigen Stellen.

    Kosten

    Das Verfahren ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Widerspruch

    • Sie können Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Den Widerspruch können Sie bei dem Amt für Soziale Dienste einlegen.
    • Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

    Vorschuss

    • Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

    Asylverfahren

    • Mit einer Aufenthaltsgestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

    Duldung

    • Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
    • Ausnahme: Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    UVG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English