Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

    Prostituiertenschutz – Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

    Nach dem Prostituiertenschutzgesetz besteht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnispflicht.

    Beschreibung

    Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.

    Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er/sie

    1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
    2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
    3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
    4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    Auch Wohnungsprostitution wird vom Prostituiertenschutzgesetz erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z.B. Hauptmieter:in) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

    Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretererlaubnis.

    Ansprechpartner

    5.02 Gewerbeangelegenheiten - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenklosterhof 3

    28195 Bremen

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Die Dienststelle ist barrierefrei zugänglich.

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

      Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

      Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Personaldokument

      Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

    • Wichtiger Hinweis für juristische Personen

      Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.

      Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

    • Betriebskonzept

      Darin sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen zu beschreiben. Näheres regelt § 16 Prostituiertenschutzgesetz.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der/die Betreiber:innen, deren Stellvertretung und die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

    Ein zentraler Punkt ist hierbei das mit den Antragsunterlagen einzureichende Betriebskonzept. Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Prostitutionsschutzgesetz detailliert zu beschreiben. Hierzu gehört beispielsweise eine Beschreibung

    • der typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die der/die Betreiber:innen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schaffen,
    • der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die a) unter 18 Jahre alt sind oder b) als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
    • der Maßnahmen, wie das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen verringert wird,
    • der sonstigen Maßnahmen, mit denen die Interessen der Gesundheit von Prostituierten und Dritten geschützt werden,
    • der Maßnahmen, wie die Sicherheit von Prostituierten gewährleistet wird und
    • der Maßnahmen, wie die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren verhindert wird.

    In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume

    • von außen nicht einsehbar sind
    • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
    • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können
    • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind
    • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen
    • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume verfügen
    • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe werden Ihr eingereichtes Betriebskonzept sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.

    Das Prostitutionsgewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

    Kosten

    bis 25.000,00 EUR. Die genaue Gebührenhöhe wird im Einzelfall aufwandsabhängig festgesetzt.: Gebühr 250.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English