Testament

    Nachlass - Testament Eröffnung nach Eintritt des Erbfalls

    Nach dem Tode des Testators hat das Nachlassgericht sämtliche (auch widerrufene oder nicht wirksame) Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) von Amts wegen förmlich zu eröffnen.

    Beschreibung

    Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) ist, ist verpflichtet, diese im Original beim Nachlassgericht zwecks deren Eröffnung abzuliefern. Dies kann auch ein Gericht am Wohnort/in der Nähe des Wohnortes desjenigen sein, der die Verfügung von Todes wegen im Besitz hat. Die Nichtablieferung stellt einen Straftatbestand dar. Die Ablieferung hat unverzüglich nach Kenntnis vom Tode des Testators zu erfolgen, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung. Unbilligkeiten sind dafür in Kauf zu nehmen. Die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, bedürfen nicht noch gesondert der Abgabe einer Abschrift. Das Anfertigen eigener Kopien nach Abgabe beim Nachlassgericht ist nicht erforderlich.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bremen-Blumenthal

    Adresse

    Hausanschrift

    Landrat-Christians-Straße 67

    28779 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:30; darüber hinaus nach tel. Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsgericht Bremen

    Beschreibung

    Anschrift des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Bremen: Hans-Böckler-Straße 50 in 28217 Bremen (Nähe Volkshaus, Eingang Altonaer Straße, Straßenbahn Linie 2, Haltestelle Lloydstraße)

    Veränderte Sprechzeit der Abteilung für Zwangsversteigerung zusätzlich Montags 12:30 - 16:00 Uhr und Mittwoch nur nach Vereinbarung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostertorstraße 25-31

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:30 darüber hinaus nach telefonischer Vereinbarung - bitte beachten Sie die veränderten Sprechzeiten einiger Abteilungen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Testament

      Im Nachlass aufgefundene oder für den Verstorbenen verwahrte Testamente oder Erbverträge sind unverzüglich nach Kenntnis vom Tod im Original zur Eröffnung abzuliefern.

    • Sterbeurkunde

      Sofern vorhanden, reichen Sie bitte auch eine Sterbeurkunde im Original
      ein.

    • Eröffnungsantrag

      Das es Verfahren wird beschleunigt, wenn ein ausgefüllter Eröffnungsantrag
      eingereicht wird. Ein solcher kann über die Homepage des Amtsgerichts Bremen
      oder aber in Zimmer 13 des Amtsgerichts Bremen erhalten werden.

       

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Tode eines Testators erlangt, hat es die vorliegenden Testamente / Erbverträge zu eröffnen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.

     Befindet sich bereits bei einem anderen Amtsgericht eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtlichen Verwahrung oder wird dort eine aufgefundene Verfügung von Todes wegen abgegeben, so ist dieses nur für die Eröffnung zuständig und leitet die Verfügung von Todes wegen anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiter.

    Die Eröffnung erfolgt ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Gegebenenfalls werden Sie durch das Nachlassgericht aufgefordert, soweit Ihnen möglich, weitere Angaben zu machen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu den in der Verfügung von Todes wegen benannten Personen, den gesetzlichen Erben und Vorhandensein von Immobilien und/oder im Handelsregister eingetragenen Firmen.

    Die Beteiligten werden dann durch Übersendung beglaubigter Fotokopien von dem sie betreffenden Inhalt der eröffneten Verfügung(en) von Todes wegen in Kenntnis gesetzt. Die Originale verbleiben in der Nachlassakte oder werden gegebenenfalls wieder in die besondere amtliche Verwahrung genommen.

    Eine inhaltliche Prüfung oder rechtliche Bewertung erfolgt im Eröffnungsverfahren nicht. Zur Klärung von Zweifeln wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwalt oder Notar).

    Kosten

    für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen. Erfolgen Eröffnungen bei verschiedenen Amtsgerichten oder tauchen später weitere Verfügungen von Todes wegen auf, so entsteht für jeden Eröffnungsvorgang (Eröffnungsprotokoll) die Gebühr. Kostenschuldner dieses Verfahrens ist/sind der Erbe/die Erben.: Gebühr 100.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    • Bremen
    • Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 24.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English