Rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen) / Bremerhaven
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (z.B. Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichennummer beginnt immer mit "06". Auch eine Mehrfachverwendung ist möglich.
Hinweis:
Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Beschreibung
Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:
- Probefahrten:
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV) - Prüfungsfahrten:
Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV). - Überführungsfahrten:
Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet!
Wichtig:
- Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Anprechpartner ist die für den Betriebsort zuständige Dienststelle.
- Die Außerbetriebsetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.
Ansprechpartner
Bürger- und Ordnungsamt/Bürgerbüro Nord
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 08:00 - 12:00; Mo 15:00 - 17:00; Di-Do 08:00 - 13:00; Fr 08:00 - 12:00
Kontakt
Telefon: 0471 590-3726
Weitere Informationen
Zugang: über den Eingang in Richtung Parkplatz Stadthaus 5
Parken: 2 Behindertenparkplätze zwischen Stadthaus 5 und Werkstattschule
WC: 1. OG: Raum 102 (Herren), Raum 103 (Damen)
bar, EC-Karte
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen:
zusätzlich
- Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführenden beziehungsweise Prokurist:innen - schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
- Nachweis(e) über die Beantragung der Registerauskünfte
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt - angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
- Nachweis des Bedarfs an roten Kennzeichen für Händler
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen. Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Kennzeiche nicht zuteilen, bis diese beglichen wurden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6a Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 1 Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung – BEG HB)
- § 2 Nr. 23 bis Nr. 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
- Für die Zuteilung eines roten Händlerkennzeichens genügt in der Regel ein formloser Antrag. Dieser kann schriftlich oder persönlich bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden. Es kann auch ein Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden.
- Die Zulassungsbehörde stellt ein Fahrzeugscheinheft aus.
- Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Zur Vermeidung längerer Wartezeiten können telefonisch Termine unter folgenden Rufnummern vereinbart werden:
- für Bremerhaven: (0471) 590-3470 oder 3480
Hinweis:
Kunden ohne Termin werden parallel bedient, wobei Terminkunden Vorrang besitzen.
Gewerbliche Zulassungsanliegen werden auch weiterhin ohne Termin angenommen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder oder 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
- Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2010 gelten folgenden Änderungen:
- Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre. - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.
Gültigkeitsgebiet
Bremerhaven
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Händlerkennzeichen