Kraftfahrzeugverkauf - Veräußerungsanzeige / Bremerhaven

    Beschreibung

    Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde - schriftlich oder persönlich - mitzuteilen, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen erteilt hat.

    Ansprechpartner

    Bürger- und Ordnungsamt/Bürgerbüro Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30

    27576 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 - 12:00; Mo 15:00 - 17:00; Di-Do 08:00 - 13:00; Fr 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Zugang: über den Eingang in Richtung Parkplatz Stadthaus 5
    Parken: 2 Behindertenparkplätze zwischen Stadthaus 5 und Werkstattschule
    WC: 1. OG: Raum 102 (Herren), Raum 103 (Damen)


    bar, EC-Karte

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürger- und Ordnungsamt/Bürgerbüro Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Hafen 118

    27568 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 17:00; Sa 10:00 - 13:00 (nur für vorab reservierte Termine)

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Zugang: über den Haupteingang an der Kreuzung Am Alten Hafen/Keilstraße
    Parken: 3 Behindertenparkplätze am Parkstreifen vor dem Eingang
    WC: im Erdgeschoss (nur mit Schlüssel zugänglich)


    bar, EC-Karte

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Veräußerungsanzeige

      Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:

      - Name und Anschrift des Käufers

      - Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:
         - Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
         - Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
         - amtliche Kennzeichen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:

    • Name und Anschrift des Käufers
    • Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:
      - Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
      - Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
      - amtliche Kennzeichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der letzte eingetragene Fahrzeughalter ist verpflichtet, der Zulassungsbehörde den Fahrzeugverkauf unverzüglich - schriftlich oder persönlich - mitzuteilen.

    Hinweise:

    • Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang des alten Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I, der amtlichen Kennzeichen sowie des Untersuchungsberichts über die letzte Hauptuntersuchung, der Prüfbescheinigung über die letzte Abgasuntersuchung und gegebenenfalls Abnahmebestätigungen über Veränderungen am Fahrzeug schriftlich bestätigt.
    • Wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit die Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet werden. Die Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt.
    • Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ins Ausland zu bringen.

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2018 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Kfz abmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English