H-Kennzeichen / Bremerhaven

    Beschreibung

    Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

    Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").

    Ansprechpartner

    Bürger- und Ordnungsamt/Bürgerbüro Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30

    27576 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 - 12:00; Mo 15:00 - 17:00; Di-Do 08:00 - 13:00; Fr 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Zugang: über den Eingang in Richtung Parkplatz Stadthaus 5
    Parken: 2 Behindertenparkplätze zwischen Stadthaus 5 und Werkstattschule
    WC: 1. OG: Raum 102 (Herren), Raum 103 (Damen)


    bar, EC-Karte

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei Zulassung auf Firmen

      zusätzlich:
      - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
      - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

      zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

    • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

      Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten, so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.
      Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender.

    • Kennzeichenschilder

      bei zugelassenen Fahrzeugen

    • für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurden: Stilllegungsbescheinigung anstatt Fahrzeugschein
    • Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis vorhanden ist

      zusätzlich:
      - Vollgutachten nach § 21 StVZO

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei zugelassenen Fahrzeugen

      zusätzlich:
      - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
      - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      - gegebenenfalls die bisher zugeteilten amtlichen Kennzeichen
      - Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung

    • auswärtige Kennzeichenschilder

      bei zugelassenen Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Bremen oder in Bremerhaven bei einer dortigen Zulassung zugelassen sind.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen
    • Begutachtung von einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin / einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
    • weitestgehend im Originalzustand und guter Erhaltungszustand des Fahrzeugs
    • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
      Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
    • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
      Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
    • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer

    Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden. Bei Vertretung reicht eine Kopie vom Personalausweis des Vollmachtgebers aus.
    • Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
    • Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
    • Zulassung auf Firma: Gehen aus der Gewerbeanmeldung die richtige Bezeichnung der Firma und auch die Namen der Verantwortlichen hervor, reicht die Gewerbeanmeldung aus, ansonsten wird zusätzlich auch der Handelsregisterauszug benötigt.

      Zur Vermeidung längerer Wartezeiten können Termine vereinbart werden:

       -> für Bremerhaven: telefonisch unter (0471) 590-3470 oder 3480

      Hinweis:
      Kunden ohne Termin werden parallel bedient, wobei Terminkunden Vorrang besitzen.
      Gewerbliche Zulassungsanliegen werden auch weiterhin ohne Termin angenommen.

      Tipp:
      Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

      Kosten

      anlassbezogene Erhöhung (Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere, Wunschkennzeichen etc.) möglich.: Gebühr 26.9 EUR

      Hinweise (Besonderheiten)

      • Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2010 gelten folgenden Änderungen:
        - Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer für erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre.
      • Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder oder 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.
      • Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
        Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
        Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen.
      • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
        Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

        Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

      Gültigkeitsgebiet

      Bremerhaven

      Herausgeber

      Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 18.03.2024

      Version

      Technisch geändert am 09.11.2018 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

      Stichwörter

      H-Kennzeichen

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English