Grundbuch - Grundbuchauszug beantragen
Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen.
Beschreibung
Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigter, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag (per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren)) die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Die E-Mailadresse finden Sie unter "Zuständige Stellen". Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und erstellt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Grundbuchauszug.
Ansprechpartner
Amtsgericht Bremerhaven
Beschreibung
Postanschrift: Postfach 21 01 40 27522 Bremerhaven Haltestelle aus Norden kommend: "Krüselstraße" 502, 505, 506, 508 Haltestelle aus Süden kommend: "Alte Kirche" Linien: 502, 505, 506, 508 und CL
Leitung: Stefanie Wulff, Präsidentin des Amtsgerichts
Presseinformationen: Susanne König, Pressesprecherin des Amtsgerichts, Tel. 0471/596-13653
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:00; Do 14:00 - 16:00; Di,Do 08:00 - 12:00 Öffnungszeiten des Nachlassgerichts an den weiteren Werktagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Internet
Amtsgericht Bremen-Blumenthal
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:30; darüber hinaus nach tel. Vereinbarung
Kontakt
Internet
Amtsgericht Bremen -Grundbuchamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 09:00 - 12:30 Einsicht der Grundakten in der Einsichtsstelle des Grundbuchamtes
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
ja
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis des Antragstellers, ggfs. Vollmacht des Vertretenen
- Grundbuchbezeichnung
Vollständige Grundbuchbezeichnung (z.B. Vorstadt L 43 Blatt 1234)
- Nachweis des berechtigten Interesses
z.B. Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Vollstreckungstitel
Formulare
Voraussetzungen
Nur, wer ein berechtigtes Interesse hat, kann einen Grundbuchauszug beantragen.
Dieses ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Ein reines Kaufinteresse ist nicht ausreichend. Nur, wer mit dem Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, hat ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch. Dies ist nachzuweisen – zum Beispiel durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers oder eines Kaufvertragsentwurfs.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt:
-
persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr).
-
schriftlich per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren). Die E-Mailadresse finden Sie unter "Zuständige Stellen".
- Eine telefonische Beantragung ist grundsätzlich nicht möglich.
Bitte bringen Sie bei persönlicher Beantragung Ihren Personalausweis mit beziehnungsweise fügen Sie eine Kopie des Personalausweises bei schriftlicher Antragstellung bei.
Der Antrag auf Erteilung des Grundbuchauszuges wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Der Auszug kann als unbeglaubigter Auszug oder als beglaubigter Auszug erstellt werden.
Kann nur ein Teilauszug erteilt werden (zum Beispiel, weil kein berechtigtes Interesse an den eingetragenen Belastungen besteht), so muss dieser zwingend als amtlicher Auszug erstellt werden (§ 45 Grundbuchverfügung).
Bearbeitungsdauer
Kosten
unbeglaubigter Grundbuchauszug: 10,-- EUR,: Gebühr 10.0 EUR
beglaubigter Grundbuchauszug: 20,-- EUR.: Gebühr 20.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die vollständige Grundstücksbezeichnung (z.B. VL 43 Blatt 1234) angegeben wird.
Auskunft zum Eigentümer erhalten Sie nur, wenn Sie bei der Anfrage ein berechtigtes Interesse darlegen.
Die jeweiligen Berechtigten können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Schriftform vorzulegen.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer:innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den auf der Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen bereitgestellten Link „Flurstücksviewer“ ermitteln.
Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.
Auch für darüber hinausgehende Fragen besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt. Den Link dazu finden Sie im Bereich „Weitere Informationen“ unter der Überschrift „Wo kann ich mehr erfahren?“.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.06.2024
Stichwörter
Teilungserklärung