Grundbuch

    Grundbuch - Grundbuchauszug beantragen

    Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. 

    Beschreibung

    Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigter, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag (per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren)) die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Die E-Mailadresse finden Sie unter "Zuständige Stellen". Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

    Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und erstellt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Grundbuchauszug.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bremerhaven

    Beschreibung

    Postanschrift: Postfach 21 01 40 27522 Bremerhaven Haltestelle aus Norden kommend: "Krüselstraße" 502, 505, 506, 508 Haltestelle aus Süden kommend: "Alte Kirche" Linien: 502, 505, 506, 508 und CL

    Leitung: Stefanie Wulff, Präsidentin des Amtsgerichts

    Presseinformationen: Susanne König, Pressesprecherin des Amtsgerichts, Tel. 0471/596-13653

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordstraße 10

    27580 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:00; Do 14:00 - 16:00; Di,Do 08:00 - 12:00 Öffnungszeiten des Nachlassgerichts an den weiteren Werktagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsgericht Bremen-Blumenthal

    Adresse

    Hausanschrift

    Landrat-Christians-Straße 67

    28779 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:30; darüber hinaus nach tel. Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsgericht Bremen -Grundbuchamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Böckler-Straße 50

    28217 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 12:30 Einsicht der Grundakten in der Einsichtsstelle des Grundbuchamtes

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    ja

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis des Antragstellers, ggfs. Vollmacht des Vertretenen
    • Grundbuchbezeichnung

      Vollständige Grundbuchbezeichnung (z.B. Vorstadt L 43 Blatt 1234)

    • Nachweis des berechtigten Interesses

      z.B. Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Vollstreckungstitel

    Formulare

    Voraussetzungen

    Nur, wer ein berechtigtes Interesse hat, kann einen Grundbuchauszug beantragen. 

    Dieses ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, Einsicht in das Grundbuch nehmen. 

    Ein reines Kaufinteresse ist nicht ausreichend. Nur, wer mit dem Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, hat ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch. Dies ist nachzuweisen – zum Beispiel durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers oder eines Kaufvertragsentwurfs.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt:

    • persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr). 

    • schriftlich per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren). Die E-Mailadresse finden Sie unter "Zuständige Stellen". 

    • Eine telefonische Beantragung ist grundsätzlich nicht möglich.

    Bitte bringen Sie bei persönlicher Beantragung Ihren Personalausweis mit beziehnungsweise fügen Sie eine Kopie des Personalausweises bei schriftlicher Antragstellung bei.

    Der Antrag auf Erteilung des Grundbuchauszuges wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Der Auszug kann als unbeglaubigter Auszug oder als beglaubigter Auszug erstellt werden. 

    Kann nur ein Teilauszug erteilt werden (zum Beispiel, weil kein berechtigtes Interesse an den eingetragenen Belastungen besteht), so muss dieser zwingend als amtlicher Auszug erstellt werden (§ 45 Grundbuchverfügung).

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag wird sofort nach Eingang bearbeitet und der Auszug mit der Post verschickt. Eine exakte Bearbeitungsdauer kann leider nicht angegeben werden.

    Kosten

    unbeglaubigter Grundbuchauszug: 10,-- EUR,: Gebühr 10.0 EUR

    beglaubigter Grundbuchauszug: 20,-- EUR.: Gebühr 20.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die vollständige Grundstücksbezeichnung (z.B. VL 43 Blatt 1234) angegeben wird.

    Auskunft zum Eigentümer erhalten Sie nur, wenn Sie bei der Anfrage ein berechtigtes Interesse darlegen.

    Die jeweiligen Berechtigten können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Schriftform vorzulegen. 

    Informationen zur Grundsteuerreform 2022

    Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer:innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den auf der Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen bereitgestellten Link „Flurstücksviewer“ ermitteln.

    Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.

    Auch für darüber hinausgehende Fragen besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt. Den Link dazu finden Sie im Bereich „Weitere Informationen“ unter der Überschrift „Wo kann ich mehr erfahren?“.

    Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Teilungserklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English