Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

    Luftfahrthindernis errichten

    Sie möchten Kräne, Mobilkräne, Masten oder andere Gewerke innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen errichten?

    Beschreibung

    Die Luftfahrtbehörde ist die zuständige Stelle für die Zustimmung bzw. Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen.

    Die Genehmigung ist für alle Gewerke erforderlich, die die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich überschreiten, damit der Luftverkehr durch die Errichtung nicht gefährdet wird.

    Wenn Sie Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen wird diese Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Für die Errichtung von Luftfahrthindernissen (z. B. bauliche Anlagen, Geräte, Baukräne, auch Anpflanzungen [z. B. Bäume]) oder die Vornahme von Bodenvertiefungen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.

    Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zum Flughafen Bremen sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über NHN. Im engeren Bauschutzbereich des Flughafens Bremen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig.

    Im östlichen Bereich der Airport-Stadt sowie im Bereich der Schwäbisch-Hall-Siedlung gelten Ausnahmen. Hier ist die Genehmigungspflicht teilweise erst ab einer Höhe von 18,2 m NHN gegeben.

    Im Umkreis von 1,5 km bis 4 km um den Flughafenbezugspunkt sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 28,2 m NHN genehmigungspflichtig.

    In Teilen der Neustadt und der Altstadt gilt eine Ausnahme. Die Genehmigungspflicht besteht hier teilweise erst ab 48,2 m NHN.

    Im Umkreis von 4 km bis 6 km steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 48,2 m NHN (4 km Umkreis) bis auf 103,2 m NHN (6 km Umkreis).

    In den Anflugsektoren, welche sich östlich des Flughafens bis nach Oyten und westlich bis nach Ganderkesee erstrecken, steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 3,2 m NHN (nächster Punkt zum Flughafen) auf bis zu 103,2 m NHN (10 km bis 15 km vom Flughafen).

    Außerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen auf bremischem Gebiet sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 m über Grund genehmigungspflichtig.

    Auskunft zu Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben in Bremen, Bremerhaven und Teilen von Niedersachsen, welche sich im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen befinden erteilt die Luftfahrtbehörde Bremen.

    Zuständigkeit

    • Hindernisse und Flugplätze Luftfahrtbehörde      E-Mail: adr@haefen.bremen.de
            Telefon: 0421 / 361-97591

    Ansprechpartner

    Luftfahrtbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenstrasse 37

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 09:00 - 13:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Lageplan mit Standorteintragung

      möglichst im Maßstab 1:500 oder 1:1000

    • Krandatenblatt

      bei Turmdrehkranen

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
    • Lageplan mit Standorteintragung (möglichst im Maßstab 1:500 oder 1:1000)
    • Krandatenblatt (bei Turmdrehkranen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Befindet sich der Errichtungsort im Bauschutzbereich und werden die festgelegten variablen Höhen durchdrungen, wird Ihr Anliegen auf Basis eines Antrags schnellstmöglich bearbeitet. Andere Stellen, wie die DFS und das BAF werden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

    Gleiches gilt für eine Höhe von 100 m ü. Gelände auf bremischem Gebiet.

    Werden die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich sowie eine Höhe von 100 m ü. Gelände außerhalb auf bremischem Gebiet nicht überschritten, wird der Antragsteller umgehend informiert, dass gegen die Errichtung aus Sicht der Luftfahrtbehörde keine Bedenken bestehen.

    Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Wochen vor Beginn des Vorhabens, jedoch unter Beachtung der Fristenregelung, daher so früh wie möglich einreichen.

    Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in UTM oder WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und falls bekannt in Metern über Normalhöhennull (NHN) der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.

    Das Antragsformular finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Zustimmung und Genehmigung von Luftfahrthindernissen" - "Formular".

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (mindestens)

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 2 Wochen.

    Kosten

    beträgt die Mindestgebühr. Die Gebühren der Luftfahrtbehörde richten sich nach dem Veraltungsaufwand der Bearbeitung Ihres Antrags. Durch die Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH können weitere Kosten entstehen.: Gebühr 105.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Luftfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English