Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Anzahl der Kinder, ggf. Frei- und Hinzurechnungsbeträge)
Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern
Beschreibung
Das bereits seit einiger Zeit im Einsatz befindliche System der Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale in elektronischer Form – die sogen. ELStAM – ist seit Beginn des Jahres 2014 flächendeckend in Deutschland vorgeschrieben. Damit ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsdaten seiner Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung mitgeteilt.
Die gängigen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich automatisch aus den Meldedaten gebildet. Dies sind regelmäßig:
- die Steuerklasse (Grundlage ist der Familienstand)/
- das Merkmal über den Kirchensteuerabzug (Konfession oder konfessionslos)
- eventl. Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder.
Diese Daten werden der Finanzverwaltung von den Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der genannten Daten kann nur durch die Meldebehörden erfolgen.
Sollten daneben noch steuerliche Freibeträge geltend gemacht werden, sind diese mit dem entsprechenden Vordruck beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn Ehegatten/ Lebenspartner eine andere als die Steuerklassenkombination IV/IV möchten oder wenn Alleinerziehende statt der Steuerklasse I die Klasse II beantragen wollen. Ebenso ist eine Berichtigung einer falsch gebildeten Steuerklasse per Vordruck beim Finanzamt zu beantragen.
Der Steuerklassenwechsel von VI zu I (Wechsel des ersten Dienstverhältnisses) erfolgt durch Mitteilung des Arbeitnehmers an die Arbeitgeber. Das Finanzamt wird hier nicht eingebunden.
Ansprechpartner
Finanzamt Bremerhaven
Beschreibung
Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie das Überseehafengebiet der Stadtgemeinde
Das Finanzamt Bremerhaven ist landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sowie für die Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grundvermögens und die Festsetzung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und Deichbeitrag) für die Stadtgemeinde Bremen. Die Grundbesitzabgaben für die Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven verwaltet.
Die Bewertungsstelle für in Bremerhaven belegene Grundstücke befindet sich im Dienstgebäude in der Rickmersstraße 90 in 27568 Bremerhaven. Die Bewertungsstelle für in Bremen belegene Grundstücke befindet sich in der Gerhard-Rohlfs-Straße 32 in 28757 Bremen-Vegesack.
Das Finanzamt Bremerhaven nimmt darüber hinaus landesweit die Aufgaben der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (SteuStra) sowie der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta) im norddeutschen Verbund und der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS) wahr. Die SteuStra befindet sich An der Reeperbahn 8 in 28217 Bremen.
Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten werden im Finanzamt Bremerhaven in der einheitlichen Erhebungsstelle erledigt.
Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremerhaven:
Telefon: +49 471 596 99174
E-Mail: datenschutz@finanzamtbremerhaven.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:
https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de
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Hausanschrift
Kontakt
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Weitere Informationen
Das Finanzamt Bremerhaven verfügt über einen barierefreien Zugang in das Gebäude, zwei Fahrstühle im Gebäude und Behindertenparkplätze stehen vor der Tür zur Verfügung.
Konten der Finanzkasse
Deutsche Bundesbank
IBAN DE 86250000000025001531
BIC MARKDEF 1250
Weser- Elbe Sparkasse
IBAN DE 57292500000001100068
BIC BRLADE21BRS
Zentrale Informations- und Annahmestelle (ZIA) Bremen-Vegesack
Beschreibung
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit der Finanzämter Bremen und Bremerhaven unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit
Steuerliche Hilfsangebote für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbstständige, sowie weitere Kommunikationsmöglichkeiten finden Sie unter https://www.finanzen.bremen.de/coronavirus
Zentrale Stelle für Informationen und Annahme von Steuererklärungen
In der Zentralen Information und Annahme bieten die Finanzämter folgende Dienstleistungen an:
Sie erhalten bei uns Formulare und Steuererklärungsvordrucke. Die gängigsten Vordrucke finden Sie bereits zur Selbstbedienung im Warteraum.
Sie können bei uns Ihre Steuererklärungen oder Lohnsteuerermäßigungsanträge abgeben und prüfen lassen. Ihre Belege können Sie ggf. gleich wieder mitnehmen.
Wir informieren Sie über Zuständigkeiten, beantworten gern Ihre allgemeinen steuerlichen Fragen und leiten Sie an die richtigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter weiter. Wir nehmen Ihre Wünsche auf und versuchen diese im Rahmen unserer Möglichkeiten umzusetzen.
Für die steuerfachliche Beratung ist jedoch weiterhin Ihre Steuerberatung zuständig.
Die zentrale Information und Annahme der Bremer Finanzbehörden gibt Auskünfte und leitet Ihre Unterlagen an die zuständigen Finanzämter weiter.
Adresse
Hausanschrift
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Telefon: +49 421 361 90909
E-Mail: office@fa-hb.bremen.de
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Dienstleistungszentrum Finanzen
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Telefon: 0421) 361 - 90909(Datenschutz E-Mail: Datenschutz@fa-hb.bremen.de Telefon: 0421/361 94392)
Fax: (0421) 361 - 95123
E-Mail: office@fa-hb.bremen.de
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Zentrale Informations- und Annahmestelle (ZIA) Bremen
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Finanzamt Bremen
Beschreibung
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit
Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).
Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.
Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.
Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.
Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018
Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.
Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:
https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de
Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 90909
Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091
E-Mail: office@fa-hb.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (bei persönlicher Antragstellung beim Finanzamt)
Formulare
Voraussetzungen
Die beizufügenden Nachweise ergeben sich aus der Art des Antrages bzw. sind sie im Formular bezeichnet. Grundsätzlich ist bei der persönlichen Antragstellung der Personalausweis beim Finanzamt vorzulegen. Bei Übersendung per Post ist die Vorlage des Ausweispapiers nicht erforderlich.
Das Ende bzw. Beginn der Kirchensteuerpflicht erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Kirche, der der Steuerbürger angehört. Der Meldebehörde wird durch die kirchliche Stelle, bei der der Austritt oder der Eintritt erklärt worden ist, das Ende / der Beginn der Kirchensteuerpflicht mitgeteilt. Die Meldebehörde teilt dem Finanzamt den Beginn / das Ende der Kirchensteuerpflicht mit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Änderung der Steuerklasse, die Eintragung von steuerlichen Freibeträgen, sowie die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ist grundsätzlich formell beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Die in Frage kommenden Vordrucke für
Änderung der Steuerklasse durch Ehegatten:
- Antrag Steuerklassenwechsel
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Antrag Steuerklasse II:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Berücksichtigung volljähriger Kinder:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Eintragung von steuerlichen Freibeträgen:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Ab den Jahr 2014 gelten grundsätzlich nur noch die „ElektronischenLohnSteuerAbzugsMerkmale – ELStAM“. Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sind nur noch ausnahmsweise vorgesehen. Eine Ausnahme ist der Fall, in dem die vom Finanzamt bereitgestellte ELStAM unzutreffende Daten ausweist. Hier kann der Steuerbürger beantragen, dass die Daten berichtigt werden. Das Finanzamt stellt dann eine Papierbescheinigung für die (Rest-) Dauer des Kalenderjahres zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Ansonsten ist eine papierene Ersatzbescheinigung nur zu beantragen, wenn dem Bürger noch keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt worden ist.
Vordruck für diesen Fall: „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Getrennt lebend beantragen