vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Fällen und zum Beschneiden eines Baumes, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist

    Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder beschneiden, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist?

    Beschreibung

    Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung, einem Rückschnitt an einem geschützten Baum (oder einer Baumaßnahme) folgendes beachten:

    In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist die Baumschutzverordnung zu beachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Befreiung bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Für Fällung oder Rückschnitt von Bäumen, die nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, gelten die Angaben unter der Dienstleistungsbeschreibung "Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres".

    Online-Dienst

    Onlinedienst - Bäume und andere Gehölze fällen oder beschneiden

    ID: S100003_S1000030001354424

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    • Frau M.Sc. Katharina OhmstedeOrtsamtsbereiche: - Blockland - Horn-Lehe - Schwachhausen - Vahr - Walle - Findorff - Mitte - östliche Vorstadt - Häfen
            E-Mail: katharina.ohmstede@umwelt.bremen.de
    • Frau B.Sc. Maren SemelaOrtsamtsbereiche: - Gröpelingen - Burglesum - Vegesack - Blumenthal
            E-Mail: maren.semela@umwelt.bremen.de
    • Frau Dipl.Ing Corinna KreßOrtsamtsbereiche: - Borgfeld - Oberneuland - Osterholz - Hemelingen nördlich der Bahnlinie
            E-Mail: corinna.kress@umwelt.bremen.de
    • Herr Dipl.-Forstwirt Rudolf MönkemeyerOrtsamtsbereiche: - Häfen links der Weser - Seehausen - Strom - Woltmershausen - Huchting
            E-Mail: rudolf.moenkemeyer@umwelt.bremen.de
    • Herr Julian JakubowskiOrtsamtsbereiche: - Neustadt - Obervieland - Hemelingen südlich der Bahnlinie
            E-Mail: julian.jakubowski@umwelt.bremen.de

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft | Abtl. 3 | Natur, Wasser

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reeperbahn 2

    28217 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Eingang Ansgaritorstraße 2

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Keine besonderen Voraussetzungen.

    Verfahrensablauf

    Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:

    • Antragsteller/-in (Name und Anschrift)
    • betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück)
    • Baumart und Stammumfang (in 1m Höhe gemessen)
    • Abstand zum Wohngebäude (in 1m Höhe gemessen)
    • Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt

    Kosten

    positiver Bescheid: Gebühr 94.0 EUR

    positiver Bescheid (Gestattung, bei Bauvorhaben): Gebühr 138.0 EUR

    ablehnender Bescheid: Gebühr 47.0 EUR

    ablehnender Bescheid (Gestattung, bei Bauvorhaben): Gebühr 69.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unter die Baumschutzverordnung fallen folgende Bäume:

    1. Laubbäume einschließlich Schalenobst grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,  

    2. Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,

    3. Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,

    4. Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm.

    Nicht geschützt sind:

    1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,

    2. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Betula (Birke),

    3. Bäume auf den Parzellen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,

    4. abgestorbene Bäume,

    5. Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm, die einen Abstand von weniger als 400 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand (ohne Vorbauten wie beispielsweise Balkone, Wintergärten, Terrassen) in 100 cm Baumhöhe.

    Hinweis: Fragen zum Nachbarrecht können nicht beantwortet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Baum fällen oder schneiden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English