Übergehen des benannten berufenen Vormunds Bestellung
Übergehen des benannten berufenen Vormunds Bestellung
Wenn, die von den Eltern als Vormund vorgesehene Person aus bestimmten Gründen nicht Vormund werden kann, wählt das Familiengericht eine andere geeignete Peron aus und ernennt diese zum Vormund.
Beschreibung
Eltern können für Ihre Kinder in einem Testament oder Erbvertrag eine Person als Vormund oder auch Ehegatten als Vormünder benennen.
Die dort benannte Person darf als Vormund nur übergangen werden, wenn
Die dort benannte Person darf als Vormund nur übergangen werden, wenn
- die Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde
- der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Bestellung widerspricht
- die Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft gehindert ist
- sich die Person nicht innerhalb von vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat
- oder bestimmte Ausschlussgründe für diese Person vorliegen. So kann zum Beispiel nicht zum Vormund bestellt werden, wer:
- geschäftsunfähig ist
- minderjährig ist
- unter Betreuung steht
- von den Eltern des Kindes ausgeschlossen wurde
- in einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, arbeitet oder in einer anderen engen Abhängigkeitsbeziehung zum Mündel steht.
- Das Familiengericht muss dabei folgende Aspekte berücksichtigen:
- den Willen des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und seinen kulturellen Hintergrund
- den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern
- die Lebensumstände des Mündels.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Testament oder Erbvertrag in dem der Vormund benannt ist.
Voraussetzungen
Die von den Eltern im Testament oder Erbvertrag zum Vormund benannte Person erfüllt nicht die Voraussetzungen, um Vormund zu werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1778 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
§ 1782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
§ 1783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Übergehen der benannten Person
§ 1784 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ausschlussgründe
§ 1785 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
§ 1782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
§ 1783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Übergehen der benannten Person
§ 1784 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ausschlussgründe
§ 1785 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Rechtsbehelf
Beschwerde
Verfahrensablauf
- Das Familiengericht prüft zunächst, ob die Eltern im Testament oder Erbvertrag einen Vormund benannt haben.
- Ist dies der Fall, prüft das Familiengericht, ob diese Person, die Voraussetzungen erfüllt, um Vormund zu werden.
- Erfüllt die Person die Kriterien, bestellt das Familiengericht diese Person zum Vormund.
- Erfüllt die Person die Kriterien nicht, wählt das Familiengericht eine andere Person aus.
- Bevorzugt werden Familienmitglieder oder Personen, zu denen das Kind ein Vertrauensverhältnis hat.
- Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
- Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. Erfolgt dies nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung durch das Familiengericht, kann ein anderer Vormund bestellt werden.
- Das Familiengericht bestellt die Person in einem Termin zum Vormund uns belehrt sie über Ihre Pflichten.
- Der Vormund erhält seine Bestellungsurkunde
Fristen
Das Familiengericht wählt einen anderen Vormund aus, wenn der benannte Vormund sich nicht innerhalb von vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Verfahrensablauf. In der Regel wenige Wochen.
Kosten
Die Kosten für die Führung des Vormundschaftsverfahrens beim Familiengericht trägt das Kind. Gebühren werden erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 20.09.2024
Stichwörter
Vormund im Testament unfähig