Vormund Bestellung

    Bestellung eines Vormundes

    Für jede minderjährige Person muss eine gesetzliche Vertretung gesichert sein. Diese Vertretung kann im Rahmen einer Vormundschaft erfolgen, wenn die Eltern diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, dürfen oder wollen.

    Beschreibung

    Für eine minderjährige Person kann durch das Gericht eine Vormundschaft eingerichtet werden. Sollten Eltern das Sorgerecht aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht ausüben, obliegt die Vormundschaft automatisch dem Jugendamt. Diese sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein:
    • für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das mit Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht, weil die Mutter noch nicht volljährig ist.
    • mit Einwilligung in die Adoption, wenn keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht.
    • Wenn ein Kind „vertraulich“ geboren wird.
    Das Gericht ordnet außerdem eine Vormundschaft von Amts wegen an, wenn weder Mutter noch Vater zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt sind.
    Beispiele:
    • Einem Elternteil, der sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten seines Kindes kümmern kann oder will, kann die elterliche Sorge entzogen werden. Ist der andere Elternteil auch nicht bereit oder in der Lage, die Interessen des Kindes zu übernehmen, kann für die Belange des Kindes eine Vormundschaft eingerichtet werden.
    • Versterben beide Elternteile muss die gesetzliche Vertretung des Kindes geregelt werden. In diesem Fall wird eine Vormundschaft eingerichtet.
    • Wird ein Kind in einer Babyklappe abgelegt, sind die Eltern nicht bekannt. In diesem Fall muss eine Vormundschaft eingerichtet werden.
    • Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge muss ebenfalls eine Vormundschaft eingerichtet werden.
    Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, der anstelle der Eltern die Verantwortung für diese übernimmt. Kinder und Jugendliche, für die eine Vormundschaft besteht, werden Mündel genannt. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.

    Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an das Jugendamt. Das Jugendamt wird Sie entsprechend beraten. Der Antrag kann danach schriftlich beim Familiengericht gestellt werden.

    Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.

    Die Person, die die Vormundschaft führt, vertritt das Kind in allen rechtlichen Belangen. Sie ist hierbei ebenso unabhängig wie ein Elternteil, steht allerdings unter der Aufsicht des Gerichts. Das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen. Die die Vormundschaft führende Person muss die „Pflege und Erziehung“ sicherstellen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Sie muss diese Aufgabe allerdings nicht persönlich übernehmen. Regelmäßiger persönlicher Kontakt ist vorgeschrieben. Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.

    Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

    Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.

    Eine Vormundschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des jungen Menschen oder wenn die Vormundschaft durch Gerichtsentscheidung aufgehoben wird.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Amtsgericht Hamburg-Altona

    Beschreibung

    Amtsgericht Hamburg-Altona

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)

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    Amtsgericht Hamburg-Barmbek

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    Amtsgericht Hamburg-Barmbek

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    Spohrstraße 6

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf)

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    Ernst-Mantius-Straße 8

    21029 Hamburg

    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Amtsgericht Hamburg-Blankenese)

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    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

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    Amtsgericht Hamburg-Harburg (Amtsgericht Hamburg-Harburg)

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    Buxtehuder Straße 9

    21073 Hamburg

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    Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Amtsgericht Hamburg-St. Georg)

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    Amtsgericht Hamburg-St. Georg

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    Lübeckertordamm 4

    20099 Hamburg

    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek)

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    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

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    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)

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    Amtsgericht Hamburg

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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    erforderliche Unterlagen

    Entsprechende Anregungen sind an keine besondere Form gebunden. Besondere Unterlagen oder Nachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich, können aber hilfreich sein.

    Voraussetzungen

    Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
    • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
    • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben, beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
    • wenn eine minderjährige Jugendliche ein Kind bekommt. Dies gilt nicht in allen Fällen, etwa wenn der anerkannte Vater des Kindes volljährig ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
    • wenn die Eltern nicht ermittelt werden können, zum Beispiel bei vertraulicher Geburt oder Abgabe eines Neugeborenen bei einer Babyklappe.
    • beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder weil aufgrund tatsächlicher Hindernisse (zum Beispiel Krankheit der Eltern) die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann.
    • nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne einen verantwortlichen Erwachsenen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Da es sich um keine antragsgebundene Leistung handelt, stehen der anregenden Person grundsätzlich keine Rechtsmittel zu, falls ihre Anregung nicht beachtet wird.
    Gegen eine Einrichtung einer Vormundschaft stehen dem Kind und dem Jugendamt rechtliche Möglichkeiten offen.
    Je nach Einzelfall können andere Personen berechtigt sein, Rechtsmittel einzulegen.

    Verfahrensablauf

    • Die Einrichtung einer Vormundschaft kann von jeder Person beim zuständigen Gericht angeregt werden.
      • Dies kann ein Elternteil aber auch jede andere Person sein, die weiß, dass die Interessen einer minderjährigen Person nicht von den Eltern wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.
      • Auch ein Jugendamt oder eine andere Behörde kann die Einrichtung anregen, wenn dort entsprechende Erkenntnisse vorliegen.
      • Ob anonyme Hinweise und Hinweise, die offensichtlich unbegründet sind, bearbeitet werden, entscheidet das Gericht.
    • Das Gericht prüft, ob die Angaben zutreffen und veranlasst gegebenenfalls alles Erforderliche.
    • Ob das Gericht ein Gespräch mit der hinweisgebenden Person oder Stelle für erforderlich hält, liegt in der Entscheidung des Gerichts.
    • Nach dem Tod beider Eltern ermittelt das Familiengericht zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.
    • Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.
    • Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern.
    • Das Gericht wählt anschließend eine geeignete Person aus, ordnet die Vormundschaft an und bestellt die Person zum Vormund.
    • Das Gericht erteilt allen Vormündern, die es bestellt hat, eine Bestellungsurkunde.
    • Der ehrenamtliche Vormund, also eine natürliche Person, die die Vormundschaft nicht berufsmäßig führt, wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für ehrenamtliche Vormünder, die mehr als eine Vormundschaft führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

    Fristen

    Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Wie lange die Bearbeitung von der Information des Gerichts bis zu dessen Entscheidung dauert, hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    • Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels.
    • Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.
    • Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 20.09.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Kind verwahrlost

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en