Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig

    Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)

    Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe treffen, wenn zum Schutz des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend erforderlich ist.
     

    Beschreibung

    Im Rahmen der Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Geraten sie bei einer Trennung oder Scheidung über den Aufenthaltsort des Kindes in Streit, können sie in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
    Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe treffen, wenn zum Schutz des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend erforderlich ist.
    Dafür muss das Wohl des Kindes gefährdet sein. Zum Beispiel wenn Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder die Kinder vernachlässigen.
    Zudem muss der Gefahr nicht anders begegnet werden können.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Amtsgericht Hamburg-Altona

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    Amtsgericht Hamburg-Altona

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    Hausanschrift

    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)

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    Spohrstraße 6

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf)

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    Ernst-Mantius-Straße 8

    21029 Hamburg

    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Amtsgericht Hamburg-Blankenese)

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    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

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    Amtsgericht Hamburg-Harburg (Amtsgericht Hamburg-Harburg)

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    Buxtehuder Straße 9

    21073 Hamburg

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    Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Amtsgericht Hamburg-St. Georg)

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    Amtsgericht Hamburg-St. Georg

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    Lübeckertordamm 4

    20099 Hamburg

    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek)

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen, mit denen die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung.

    Voraussetzungen

    • Antragsberechtigte sind Personen, denen die Personensorge für das Kind zusteht.
    • Wohl des Kindes muss gefährdet sein.
    • Der Gefahr kann nicht anders begegnet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde binnen zwei Wochen, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Familiengericht.
    • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
    • Das Familiengericht prüft zunächst, ob es über den Antrag nach
      • vorheriger mündlicher Verhandlung oder
      • im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet.
      • In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung Gelegenheit Ihre Sichtweise zu äußern.
    • Das Gericht muss die Beteiligten anhören. Diese sind:
      • Die Eltern
      • Das Jugendamt
      • In den meisten Fällen auch das Kind
    • Von der Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
    • Ein Richter beziehungsweise eine Richterin entscheidet sodann über den Aufenthaltsort beziehungsweise die Herausgabe des Kindes.
    • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann anschließend beantragt werden, dass der Sachverhalt auch noch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht entschieden werden soll.
    • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Entscheidung des Richters nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen.
    • Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher unter zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    je nach Einzelfall mehrere Tage bis Wochen.
    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als sogenannte Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt. Dennoch ist mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen.

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.04.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Kind zurückbekommen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en