Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Beurkundung
Widerrufserklärung des Kindes zur Einwilligung in die Adoption
Wenn Sie in Ihre eigene Adoption oder Ihre eigene Stiefkind-Adoption vor dem Familiengericht bereits eingewilligt haben, diese jedoch noch nicht ausgesprochen ist, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Dafür bedarf es einer öffentlichen Beurkundung.
Beschreibung
Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie, eine sogenannte Fremd-Adoption, oder durch einen Stiefelternteil also eine Stiefkind-Adoption geht.
Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person oder die Personen, die es gesetzlich vertreten einwilligen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Zusätzlich ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Wenn Sie als Kind oder Stiefkind in eine Adoption eingewilligt haben und sich jetzt aber gegen die Adoption entscheiden, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen, sofern die Adoption noch nicht wirksam ist.
Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten. Der Widerruf muss danach zum Familiengericht gegeben werden.
Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person oder die Personen, die es gesetzlich vertreten einwilligen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Zusätzlich ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Wenn Sie als Kind oder Stiefkind in eine Adoption eingewilligt haben und sich jetzt aber gegen die Adoption entscheiden, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen, sofern die Adoption noch nicht wirksam ist.
Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten. Der Widerruf muss danach zum Familiengericht gegeben werden.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)
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Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz
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S2/RE1/Busse Bergedorf
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S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese
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U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße
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U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße
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U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
erforderliche Unterlagen
- Einen geeigneten Identitätsnachweis, wie Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde
- Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind, das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle, bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.
Voraussetzungen
- Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.
- Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen wollen, wenden Sie sich an s das örtlich zuständige Jugendamt oder an einen Notar
- Das Jugendamt kann Sie beraten. Die Beratung ist jedoch keine Voraussetzung für die Widerrufserklärung.
- Für die Beurkundung der Widerrufserklärung vereinbaren Sie einen Termin beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar.
- Die Urkunde wird sofort ausgestellt und muss dem Familiengericht vorgelegt werden.
- Damit wird der Adoptionsprozess gestoppt.
- Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
Fristen
Der Ausspruch der Annahme als Kind darf noch nicht wirksam sein.
Bearbeitungsdauer
Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die gegebenenfalls vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders.
Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
Kosten
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.
Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
- Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle
- Adoptionen, Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg
- Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA)
- Information zur Adoption auf dem Familienportal des Bundes
- Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen des Bundesamts für Justiz
- Suche des zuständigen Gerichts
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 19.04.2024
Stichwörter
Adoption widerrufen