Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigung für das Abholen und Kremieren von Equiden beantragen
Sie können eine Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines toten pferdeartigen Tieres (Equiden) in einem zugelassenen Tierkrematorium beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie tote pferdeartige Tiere (Equiden) wie zum Beispiel Pferde oder verschiedene Esel- und Zebraarten abholen und kremieren lassenmöchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.
Eine Ausnahmegenehmigung von der Beseitigungspflicht vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Eine Ausnahmegenehmigung von der Beseitigungspflicht vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
erforderliche Unterlagen
Reichen Sie mit Ihrem Antrag eine Kopie des Equidenpasses sowie eine tierärztliche Bescheinigung ein.
Voraussetzungen
Die Verbrennungsanlage muss sich im Inland befinden.
Für die Verbrennung im Ausland muss ein separater Antrag gestellt werden.
Für die Verbrennung im Ausland muss ein separater Antrag gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.
Fristen
Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.
Hinweise (Besonderheiten)
Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Für den Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:
a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in den der Tierkörper zur Kremierung verbracht werden soll, muss die Verbringung genehmigen (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Diese Artikel-48-Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Sie kann auch dem Transportunternehmen erteilt werden, jedoch muss sich der Tierhalter davon überzeugen, dass die Genehmigung sich auch auf seinen Equiden bezieht. Alternativ kann die Artikel-48-Genehmigung auch einem zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierende Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden. Ergänzend zu Nr. 2 muss auch die Art. 48-Genehmigung vor der Verbringung erteilt worden sein.
b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen.
Für den Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:
a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in den der Tierkörper zur Kremierung verbracht werden soll, muss die Verbringung genehmigen (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Diese Artikel-48-Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Sie kann auch dem Transportunternehmen erteilt werden, jedoch muss sich der Tierhalter davon überzeugen, dass die Genehmigung sich auch auf seinen Equiden bezieht. Alternativ kann die Artikel-48-Genehmigung auch einem zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierende Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden. Ergänzend zu Nr. 2 muss auch die Art. 48-Genehmigung vor der Verbringung erteilt worden sein.
b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Veterinärwesen
Stichwörter
Tierische Nebenprodukte