Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

    Ausnahmegenehmigung für das Abholen und Kremieren von Equiden beantragen

    Sie können eine Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines toten pferdeartigen Tieres (Equiden) in einem zugelassenen Tierkrematorium beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie tote pferdeartige Tiere (Equiden) wie zum Beispiel Pferde oder verschiedene Esel- und Zebraarten abholen und kremieren lassenmöchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

    Eine Ausnahmegenehmigung von der Beseitigungspflicht vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

    Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Reichen Sie mit Ihrem Antrag eine Kopie des Equidenpasses sowie eine tierärztliche Bescheinigung ein.

    Voraussetzungen

    Die Verbrennungsanlage muss sich im Inland befinden. 
    Für die Verbrennung im Ausland muss ein separater Antrag gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    •  Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

    Für den Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:

    a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in den der Tierkörper zur Kremierung verbracht werden soll, muss die Verbringung genehmigen (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Diese Artikel-48-Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Sie kann auch dem Transportunternehmen erteilt werden, jedoch muss sich der Tierhalter davon überzeugen, dass die Genehmigung sich auch auf seinen Equiden bezieht. Alternativ kann die Artikel-48-Genehmigung auch einem zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierende Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden. Ergänzend zu Nr. 2 muss auch die Art. 48-Genehmigung vor der Verbringung erteilt worden sein.

    b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Veterinärwesen

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Tierische Nebenprodukte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en