Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwasser Erteilung

    Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser

    Sie benötigen eine amtiche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung, um natürliches Mineralwasser gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

    Beschreibung

    Sie dürfen natürliches Mineralwasser gewerbsmäßig nur in den Verkehr bringen, wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Natürliches Mineralwasser ist ein Grundwasser, das seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Es ist unbehandelt oder darf nur wenigen, genau vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen werden.

    Der amtlichen Anerkennung in Deutschland steht die amtliche Anerkennung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Lebensmittelsicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser.
     
    • Angaben, die zur amtlichen Anerkennung natürlicher Mineralwässer zu begutachten sind
    • Orientierungswerte für Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit
    • Stoffe in natürlichen Mineralwässern mit möglichen ernährungsphysiologischen Eigenschaften
    • Begründung einer amtlichen Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers
    • Betriebsbeschreibung zum Antrag auf Nutzungsgenehmigung

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten die amtliche Anerkennung, wenn die Anforderungen nach § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllt sind und dies unter geologischen und hydrologischen, physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen, mikrobiologischen und hygienischen sowie bei Wässern mit weniger als 1.000 Milligramm gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungsphysiologischen oder sonstigen Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden ist.
    • Die in der Anlage 1 der AVV Mineralwasser aufgeführten Angaben müssen vollständig vorliegen und fachgutachtlich beurteilt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
     

    Verfahrensablauf

    • Ihren Antrag auf amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers richten Sie an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
    • Stellen Sie dazu einen schriftlichen, formlosen Antrag.
    • Fügen Sie die einzureichenden Antragsunterlagen in 3-facher Ausfertigung bei.
    • Die eingereichten Unterlagen werden umfassend fachgutachterlich geprüft und beurteilt. Darin eingeschlossen ist eine gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle der Genehmigungsbehörde mit dem zuständigen Untersuchungsamt.
    • Sie erhalten die amtliche Anerkennung des natürlichen Mineralwassers oder gegebenenfalls einen Ablehnungsbescheid per Post.
    • Die ausgesprochene Anerkennung wird dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) mitgeteilt.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ein bis zwei Monate.

    Kosten

    Für die amtliche Anerkennung und für die Nutzungsgenehmigung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird nach Aufwand berechnet und richtet sich nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Lebensmittelüberwachung Hamburg (BJV) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Anerkennung Mineralwasser

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en