Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin / Logopäde beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ beziehungsweise „Logopäde“ führen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Damit Sie in Deutschland als Logopäde oder Logopädin arbeiten können, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder "Logopädin" führen und in dem Beruf arbeiten.
Online-Dienst
Berufserlaubnisse, Prüfungen und Approbationen
Beschreibung
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- Berufserlaubnisse, Prüfungen und ApprobationenAnmeldung zu Prüfungen, Approbationserteilungen, Berufsanerkennungen- und Erlaubnissen im Gesundheitsbereich
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Di 9-12, Do 13-16 Uhr
Kontaktperson
DL SOZIALES Diät-Logo-PTA
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3631
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Zeugnisses oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation
- Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur beantragt werden, nicht älter als 3 Monate)
- Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahre aufgehalten haben
- Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
Voraussetzungen
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopädinnen und Logopäden bestanden oder Ihre ausländische Berufsqualifikation wurde in Deutschland anerkannt.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
www.gesetze-im-internet.de/logopg/__1.html
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die Sie außerhalb Deutschlands erworben haben, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, außerhalb Deutschlands abgeschlossene Ausbildung, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
Stichwörter
Urkunde