Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung
Anerkennung als Prüfsachverständige für Technische Anlagen und Einrichtungen
Als fachkundige Person können Sie eine Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
Beschreibung
Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen prüfen Sie im Auftrag der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn oder der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers die Betriebssicherheit und Wirksamkeit von technischen Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen. Die zu prüfenden technische Anlagen ergeben sich aus der Prüfverordnung (PVO) und umfassen zum Beispiel Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen oder Brandmelde- und Alarmierungsanlagen. Ihre Aufgabe ist es sicherzustellen, dass diese Anlagen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Die Prüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme der Anlagen sowie nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre). Sie stellen sicher, dass die vorgeschriebenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Anforderungen der Baugenehmigung) eingehalten werden und die Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden können. Diese Prüfungen sind besonders wichtig, um den anlagentechnischen Brandschutz in Gebäuden zu garantieren.
Für die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger benötigen Sie allgemeine und besondere Voraussetzungen, die in der Prüfverordnung festgelegt sind. Zudem müssen Sie sich bei der Bauaufsichtsbehörde einem Anerkennungsverfahren unterziehen, das unter anderem eine Fachbegutachtung Ihrer Sachkenntnisse in den erforderlichen technischen Fachrichtungen beinhaltet.
Die Prüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme der Anlagen sowie nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre). Sie stellen sicher, dass die vorgeschriebenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Anforderungen der Baugenehmigung) eingehalten werden und die Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden können. Diese Prüfungen sind besonders wichtig, um den anlagentechnischen Brandschutz in Gebäuden zu garantieren.
Für die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger benötigen Sie allgemeine und besondere Voraussetzungen, die in der Prüfverordnung festgelegt sind. Zudem müssen Sie sich bei der Bauaufsichtsbehörde einem Anerkennungsverfahren unterziehen, das unter anderem eine Fachbegutachtung Ihrer Sachkenntnisse in den erforderlichen technischen Fachrichtungen beinhaltet.
zuständige Stelle
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Ansprechpartner
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik)
Aktuelles
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik
Beschreibung
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik
Adresse
Hausanschrift
S3, Hammerbrook
Kontaktperson
Herr Sven Hempel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 40-3368
Telefon mobil: +49 172 4157598
Fax: +49 40 427 940-777
Fax: 40528
E-Mail: sven.hempel@bsw.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Erklärung nach § 4 Prüfungsverordnung (PVO)
- Lebenslauf
- beglaubigte Zeugnisse
- Führungszeugnis
- Nachweis des Geschäftssitzes und eventueller Niederlassungen
- Nachweise über Ihre Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen sowie spezifische Prüfungen und Fachgutachten, die Ihre Eignung belegen
- Nachweis über Ihre Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärung der Kostenübernahme der anfallenden Gebühren
Voraussetzungen
- Sie verfügen über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium oder Hochschulstudium in einem relevanten Fachbereich, zum Beispiel Maschinenbau oder Gebäudetechnik.
- Sie verfügen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll. Dabei haben Sie mindestens 2 Jahre an Prüfungen mitgewirkt.
- Sie erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen der Prüfverordnung (PVO).
- Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne der PVO, die für Personen-,Sach- oder Vermögensschäden, die aus Ihrer Tätigkeit bei der Prüfung von technischen Anlagen gegebenenfalls entstehen, aufkommt.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (PVO)
Prüfverordnung - PVO
Prüfverordnung - PVO
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular und alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Fristen
Sie benötigen die behördliche Anerkennung, bevor Sie Tätigkeiten als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen aufnehmen dürfen.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung Ihrer Unterlagen und Qualifikationen sowie das Verfahren der Fachbegutachtung an einer fachbegutachtenden Stelle kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Es kann nur dann positiv abgeschlossen werden, wenn alle Voraussetzungen der Prüfverordnung erfüllt sind und insbesondere ein positives Fachgutachten erbracht worden ist.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die Anerkennung kostet 500,00 EUR je Fachrichtung.
Gebühr ab 500 EUR bis 500 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine besonderen Hinweise zu beachten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hempel, Sven am 18.07.2022