Betreuungsverfügung Beglaubigung

    Betreuungsverfügung beglaubigen lassen

    Sie können sich die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.

    Beschreibung

    Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll und in welchem Umfang, falls Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter dazu nicht mehr selbst in der Lage sind.
    Eine Betreuungsverfügung wird wirksam, wenn das Betreuungsgericht entscheidet, dass Sie einen rechtlichen Betreuer brauchen. Das Gericht versucht dabei, Ihre in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche zu berücksichtigen.
    Um Ihre Betreuungsverfügung rechtsgültig zu machen, sollten Sie sie schriftlich verfassen und mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Sie können die Betreuungsverfügung auch von der zuständigen Stelle öffentlich beglaubigen lassen. Diese Beglaubigung ersetzt zwar nicht in allen Fällen eine notarielle Beurkundung, erhöht aber die Akzeptanz Ihrer Unterschrift.

    zuständige Stelle

    Bezirksamt Altona

    Ansprechpartner

    Bezirksamt Altona - Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz - Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht, Pflege ohne Zwang (Bezirksamt Altona - Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz - Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht, Pflege ohne Zwang)

    Aktuelles

    Bezirksamt Altona - Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz - Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht, Pflege ohne Zwang

    Beschreibung

    Bezirksamt Altona - Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz - Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht, Pflege ohne Zwang

    Adresse

    Hausanschrift

    Winterhuder Weg 31

    22085 Hamburg

    Busse 20/25 Löwenstraße

    Öffnungszeiten

    Mo, Fr. 9-12, Di, Do 13-16 Uhr (Termin für ein Beratungsgespräch oder eine Beglaubigung vorab abstimmen.)

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis
    Schriftliche abgefasste und unterschriebene Betreuungsverfügung

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine.

    Verfahrensablauf

    • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
    • Sie bringen die erforderlichen Unterlagen zu dem Termin mit.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen.
    • Die zuständige Stelle beglaubigt Ihre Unterschrift.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beglaubigung dauert in etwa 30 Minuten.
    Wenn Sie sich vorab beraten lassen möchten, planen Sie ungefähr 1 Stunde für den Termin ein.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit einer Betreuungsverfügung können Sie vorab festlegen, wer im Falle einer rechtlichen Betreuung für Sie verantwortlich sein soll. Für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, können Sie bestimmen, in welchen Bereichen (zum Beispiel Gesundheitsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) Ihre Betreuung erfolgen soll und Ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich Ihrer Betreuung und Lebensgestaltung festlegen.
    Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein. Holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
    Zudem beraten oft auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste über Betreuungsverfügungen.
    Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Vorsorgeregister, in dem Sie alle Daten hinterlegen können (www.vorsorgeregister.de).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Beratung rechtliche Betreuung am 13.06.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Vorsorgevollmacht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en