Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahmegenehmigung, Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

    Im § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass ein LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland nicht fahren darf. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.

    Beschreibung

    LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger dürfen sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland fahren. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr

    ID: S100002_S1000020040000000176

    Beschreibung

    In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW  beantragt werden.

    Online erledigen

    • Ausnahmegenehmigungen rund um den Verkehr
      In diesem Onlineverfahren des Landesbetriebs Verkehr können Ausnahmegenehmigungen zu verschiedenen Themen rund um das Parken sowie für die Verlängerung der Gültigkeit der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung oder auch Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot für LKW  beantragt werden.

    Zahlungsweise

    • Überweisung/Zahlschein

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Landesbetrieb Verkehr

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)

    Aktuelles

    Landesbetrieb Verkehr

    Beschreibung

    Landesbetrieb Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ausschläger Weg 100, Haus D

    20537 Hamburg

    Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)

    Öffnungszeiten

    Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Um zu erfahren, welche Unterlagen benötigt werden, ist eine Rücksprache mit dem Ausnahme-Genehmigungs-Management vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) erforderlich.
     

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung wird nur für zwingend erforderliche Fahrten erteilt. Die Dringlichkeit müssen Sie entsprechend begründen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch bei ablehnendem Bescheid

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung schriftlich beim Landesbetrieb Verkehr
    • Eine Beratung können Sie gerne telefonisch unter der +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de in Anspruch nehmen.

    Fristen

    Anträge zur Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot über das Online-Antragsverfahren müssen bis spätestens Donnerstag 23:59 Uhr eingehen.
    Anträge zur Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot per Post und E-Mail müssen bis spätestens Donnerstag 11:00 Uhr eingehen.
    Anträge zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot müssen spätestens 2 Werktage (Mo-Fr) im Voraus eingehen, um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten.

    Bearbeitungsdauer

    kurzfristig, entsprechend der Antragsart (siehe Fristen)

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig, grundsätzlich beläuft sie sich aber auf 37,50
    EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.
    Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nutzen Sie gern vorzugsweise das Online-Antragsverfahren.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ausnahmen (LBV) am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Sonntagsfahrverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en