Unternehmensbeteiligungsgesellschaft - auf Anerkennung verzichten

    Beschreibung

    Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf ihre Anerkennung als eben solche verzichten. Grundlage ist eine Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine entsprechende Anpassung in Satzung oder Gesellschaftsvertrag. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung in das Handelsregister eingetragen wird.

    Verfahrensablauf
    1. Sie unterrichten als Berliner Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die zuständige Behörde darüber, dass der Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UBGG) oder die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag dahingehend verändert wurde, dass die Geschäfte nicht nach Maßgabe des UBGG betrieben werden. Nachweise dazu müssen mit eingereicht werden.
    2. Die zuständige Behörde gibt die Änderung dem Handelsregister Berlin und der BaFin bekannt.

    Ansprechpartner

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)

    Aktuelles

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Beschreibung

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Martin-Luther-Str. 105

    10825 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: kammeraufsicht@senweb.berlin.de

    Fax: (030) 9013 - 8455

    Telefon Festnetz: (030) 9013 - 7619

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 14.11.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Verzicht der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
      Einem schriftlichen Antrag sind im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag
    • Satzung
      Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung

    Voraussetzungen

    • Bestehende Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
    • Änderungsnachweis oder Bestimmung
      Änderung des Unternehmensgegenstands (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UBGG) oder Bestimmung in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrags, dass die Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    1-2 Wochen

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 22.05.2023