Geldwäscheprävention - Entpflichtung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten anzeigen
Beschreibung
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind Sie unter Umständen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Abberufung bzw. Entpflichtung des bisherigen bestellten Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen.
Gleiches gilt auch für Mutterunternehmen von Konzern- bzw. Unternehmensgruppen, die Ihre bisherigen bestellten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertreter abberufen bzw. entpflichten möchten.
Wenn Sie den Geschäftsbetrieb nicht gänzlich aufgeben, müssen Sie mit der Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreters umgehend einen neuen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreter für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Konzern oder Ihre Unternehmensgruppe bestellen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).
Verfahrensablauf:
1. Als Verpflichteter zeigen Sie die Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr (Mutter-) Unternehmen vorab bei der zuständigen Behörde an.
2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
Gleiches gilt auch für Mutterunternehmen von Konzern- bzw. Unternehmensgruppen, die Ihre bisherigen bestellten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertreter abberufen bzw. entpflichten möchten.
Wenn Sie den Geschäftsbetrieb nicht gänzlich aufgeben, müssen Sie mit der Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreters umgehend einen neuen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreter für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Konzern oder Ihre Unternehmensgruppe bestellen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).
Verfahrensablauf:
1. Als Verpflichteter zeigen Sie die Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr (Mutter-) Unternehmen vorab bei der zuständigen Behörde an.
2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
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erforderliche Unterlagen
- Anzeige über die Entpflichtung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
Die Anzeige ist in Textform möglich, bitte nutzen Sie vorrangig das angebotene Onlineverfahren. - Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
- ggf. eine auf den Einzelfall bezogen Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
- Dokument zum Nachweis der Entpflichtung
z. B. Kündigungsvertrag, Urkunde über die Entpflichtung oder Ähnliches. - ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein. - ggf. Löschungsanzeige, Gewerbeabmeldebestätigung
nur bei Aufgabe des Gewerbebetriebes
Voraussetzungen
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sind natürliche oder juristische Personen, die als
- 1. Finanzunternehmen
- 2. Buchmacher
- 3. Spielbanken
- 4. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen sind ausschließlich juristische Personen, die als Konzern- bzw. Gruppenmutterunternehmensgesellschaft als
- 1. Finanzunternehmen
- 2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
- 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
- 4. Immobilienmakler
- 5. Buchmacher
- 6. Spielbanken
- 7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
- 8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
- Vertretungsberechtigung
Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der rechtliche Beistand des Verpflichteten darf unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Anzeige ebenfalls tätigen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Weitere Informationen
- Informationen zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft
- Spielbanken: Glücksspielaufsicht bei der Senatsverwaltung für Inneres
- Basisinformationen Geldwäschegesetz für Verpflichtete des Glücksspielsektors des LABOs
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)
- Erste Nationale Risikoanalyse
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
- Geldwäscheprävention - Bestellung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten anzeigen
Gültigkeitsgebiet
Berlin
Stichwörter
Geldwäsche