Geldwäscheprävention - Entpflichtung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten anzeigen

    Beschreibung

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind Sie unter Umständen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Abberufung bzw. Entpflichtung des bisherigen bestellten Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen.
    Gleiches gilt auch für Mutterunternehmen von Konzern- bzw. Unternehmensgruppen, die Ihre bisherigen bestellten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertreter abberufen bzw. entpflichten möchten.
    Wenn Sie den Geschäftsbetrieb nicht gänzlich aufgeben, müssen Sie mit der Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreters umgehend einen neuen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreter für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Konzern oder Ihre Unternehmensgruppe bestellen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).

    Verfahrensablauf:
    1. Als Verpflichteter zeigen Sie die Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr (Mutter-) Unternehmen vorab bei der zuständigen Behörde an.
    2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.

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    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Ansprechpartner

    Glücksspielwesen (Glücksspielwesen)

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    Glücksspielwesen

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    Glücksspielwesen

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    Hausanschrift

    Friedrichstr. 219

    10969 Berlin

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    E-Mail: post.gluecksspielaufsicht@labo.berlin.de

    Fax: (030) 9028-3455

    Telefon Festnetz: (030) 115

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)

    Aktuelles

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

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    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

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    Martin-Luther-Str. 105

    10825 Berlin

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    E-Mail: kammeraufsicht@senweb.berlin.de

    Fax: (030) 9013 - 8455

    Telefon Festnetz: (030) 9013 - 7619

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 14.11.2024

    Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsicht)

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    Glücksspielaufsicht

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    Glücksspielaufsicht

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    Hausanschrift

    Klosterstraße 47

    10179 Berlin

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    E-Mail: gluecksspielaufsicht@seninnds.berlin.de

    Fax: (030) 9028-4347

    Telefon Festnetz: (030) 90223-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 20.02.2023

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über die Entpflichtung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
      Die Anzeige ist in Textform möglich, bitte nutzen Sie vorrangig das angebotene Onlineverfahren.
    • Nachweise über Anzeigeberechtigung
      • Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter oder
      • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
      • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
      • ggf. eine auf den Einzelfall bezogen Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
    • Dokument zum Nachweis der Entpflichtung
      z. B. Kündigungsvertrag, Urkunde über die Entpflichtung oder Ähnliches.
    • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
      Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
    • ggf. Löschungsanzeige, Gewerbeabmeldebestätigung
      nur bei Aufgabe des Gewerbebetriebes

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
      Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sind natürliche oder juristische Personen, die als
      • 1. Finanzunternehmen
      • 2. Buchmacher
      • 3. Spielbanken
      • 4. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
      tätig sind.
      Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen sind ausschließlich juristische Personen, die als Konzern- bzw. Gruppenmutterunternehmensgesellschaft als
      • 1. Finanzunternehmen
      • 2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
      • 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
      • 4. Immobilienmakler
      • 5. Buchmacher
      • 6. Spielbanken
      • 7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
      • 8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
      tätig sind.
    • Vertretungsberechtigung
      Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
      Der rechtliche Beistand des Verpflichteten darf unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Anzeige ebenfalls tätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Geldwäsche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 20.02.2023