Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators Erteilung

    Glücksspiel - Erlaubnis als Wettveranstalter (Totalisator) beantragen

    Beschreibung

    Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und
    1. wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder
    2. eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben,
    dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

    Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.

    Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein der diese Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.

    Verfahrensablauf:
    1. Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. Sie geben an, ob Sie den Totalisator auf einer Rennbahn oder eine Wettannahmestelle außerhalb einer Rennbahn betreiben möchten.
    2. Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    3. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
    Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

    Hinweis:
    • Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft!
    • Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Totalisatorgewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 27 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen").

    Ansprechpartner

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung (Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung)

    Aktuelles

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Beschreibung

    Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Martin-Luther-Str. 105

    10825 Berlin

    Kontakt

    E-Mail: kammeraufsicht@senweb.berlin.de

    Fax: (030) 9013 - 8455

    Telefon Festnetz: (030) 9013 - 7619

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 14.11.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
      • Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird jeweils ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch behördliches Führungszeugnis) für alle Mitglieder des Vereinsvorstandes benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Totalisatorerlaubnis nach § 1 RennwLottG " an.
    • Auszug aus dem Vereinsregister oder Nachweis der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung
      Vereinsregisterauszüge können im Internet über das gemeinsame Registerportal der Länder abgerufen werden.
      Die Mitgliedschaft des Vereins in der Züchtervereinigung ist durch Bestätigung der Züchtervereinigung zu belegen.
    • Jährlicher Voranschlag
      Kostenkalkulation des Rennbetriebes
    • Geschäftsbericht des Vorjahres
      Genaue Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke.
    • Wettvoraussetzungen
      Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Rennvereins als Betreiber des Totalisators
    • ggf. Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
      Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über geeignete Räumlichkeiten als Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn
    • ggf. Nutzungsänderung baulicher Anlagen/Baugenehmigung
      Die Wettannahmestelle muss für die Nutzung des Gewerbes geeignet sein. Wenn Sie beispielsweise eine vom Bauamt als Gaststätte genehmigte Örtlichkeit als Wettannahmestelle nutzen wollen, ist diese Nutzungsänderung durch die Baubehörde vorher zu genehmigen. Die entsprechende Baugenehmigung ist in Kopie beizufügen.
    • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtplanungsamtes
      Das Stadtplanungsamt bescheinigt Ihnen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass gegen eine Wettannahmestelle des Rennvereins an der von Ihnen beabsichtigten Adresse aus stadtplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • 19,94 bis 163,10 Euro, je Aufwand
    • 25,56 Euro: Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn (pro Jahr, je Wettannahmestelle)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Pferdewetten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 30.08.2023