Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung

    Lohnsteuerhilfeverein - Anerkennung

    Beschreibung

    Die Gründung eines Lohnsteuerhilfevereins muss durch die zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt werden. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig und gilt als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen. Das stellt eine mit Bußgeld bedrohte
    Ordnungswidrigkeit dar.

    Der Vereinsname ist vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Unzulässig ist eine Namensidentität mit anderen Vereinen.

    Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Liegt dieser in Berlin, ist das Finanzamt für Körperschaften I zuständig.

    Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Gibt die zuständige Stelle dem Antrag statt, stellt sie eine Anerkennungsurkunde aus. Bei Ablehnung des Antrags wird ein schriftlicher Ablehnungsbescheid erteilt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt für Körperschaften I (Finanzamt für Körperschaften I)

    Aktuelles

    Finanzamt für Körperschaften I

    Beschreibung

    Finanzamt für Körperschaften I

    Adresse

    Hausanschrift

    Bredtschneiderstr. 5

    14057 Berlin

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 28.11.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Satzung
      Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).
    • Vereinsregisterauszug
      der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug des Amtsgerichtes Charlottenburg) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.
    • Haftpflichtversicherung
      Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice).
    • Beratungsstellen
      Ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde vorgesehen ist.
    • Weitere Nachweise
      Erklärungen und Nachweise gem. §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV).

    Voraussetzungen

    • Rechtsfähiger Verein
      Die Anerkennung setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus.
      Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" muss gem. § 18 StBerG im Namen des Vereins enthalten sein. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StBerG darf der Name des Lohnsteuerhilfevereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
    • Satzungserfordernisse
      Die Satzung des Vereins muss insbesondere folgende Punkte erfüllen:
      • Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein,
      • eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein,
      • für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    ca. 4 Wochen (nach Vorlage aller Unterlagen)

    Kosten

    300,00 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Berlin

    Stichwörter

    Lohnsteuerhilfeverein; LStHV; Anerkennung; Gründung; steuerliche Beratung; StBerG; DVLStHV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch geändert am 23.03.2020