Betretenserlaubnis Erteilung

    Betretenserlaubnis; Beantragung

    Sie können eine Betretenserlaubnis beantragen. Diese bewirkt die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

    Beschreibung

    Gemäß § 11 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen Ausländer bereits vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 

    Das kurzzeitige Betretungsrecht nach § 11 Absatz 8 AufenthG beinhaltet kein freies Bewegungsrecht; die Betretenserlaubnis stellt lediglich sicher, dass Sie den zwingenden Gründen, die Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, auch tatsächlich entsprechen können. 

    Die Betretenserlaubnis ist weder ein Schengen-Visum noch ein Aufenthaltstitel, sie befreit lediglich von dem infolge einer Ausweisung oder Abschiebung bestehenden Einreiseverbot. Somit ersetzt eine erteilte Betretenserlaubnis auch nicht ein erforderliches Visum oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rottal-Inn - SG 22 - Soziale Angelegenheiten (LRA PAN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ringstr. 4 - 7

    84347 Pfarrkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1257

    84342 Pfarrkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5178655470503Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8561 20-0

    Fax: +49 8561 20-130

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.

    Voraussetzungen

    Die Betretenserlaubnis wird ausnahmsweise und nur für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt.

    Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbotes kann einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets nur erlaubt werden, wenn

    • zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder
    • die Versagung der Erlaubnis eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    Für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich aufhalten wollen.

    Ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grund einer Abschiebung oder Zurückschiebung der Bundespolizei oder einer anderen Grenzkontrollbehörde entstanden, ist diese Behörde für die Entscheidung über die Betretenserlaubnis zuständig. 

    Wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ist die oberste Landesbehörde für die Entscheidung über die Betretenserlaubnis zuständig.

    Kosten

    Die Erteilung einer Betretenserlaubnis: EUR 100,00.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Visumpflichtige Drittstaatsangehörige müssen im Falle eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vor Einreise in das Bundesgebiet neben einer Betretenserlaubnis auch das geeignete Visum beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English