Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung
Für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen gelten Sonderbestimmungen. Hier bedarf es gegebenenfalls zusätzlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Beschreibung
Als Fahrzeugführer benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn Sie
- in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern oder
- Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erforderlich ist.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, gilt dies jedoch nur für das Führen von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 PBefG. Im Übrigen ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftfahrzeuge bei Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 nicht erforderlich.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist im Übrigen nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an den Fahrzeugführer.
Sie ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen.
Sie kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden und bedarf dann der Verlängerung.
Als Nachweis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird von der Fahrerlaubnisbehörde ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Dieser ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem EU-Kartenführerschein mitzuführen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach (LRA MB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 303
83711 Miesbach
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach
Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar
Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8025 704-0
Fax: +49 8025 704-77040
Internet
erforderliche Unterlagen
- Sie benötigen in der Regel folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- deutscher EU-Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
- Gutachten zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 2 FeV)
- Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
- bei Fahrerlaubnis für Krankenkraftwagen: Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde - bis auf Weiteres nicht zur Antragstellung vorzulegen (s. hierzu Hinweis unter Voraussetzungen)
Voraussetzungen
- Besitz des (deutschen) EU-Kartenführerscheins
(Sollten Sie noch im Besitz eines alten Papierführerscheins oder eines ausländischen EU-/EWR-Kartenführerscheins sein, müssen Sie diesen ggf. gleichzeitig umtauschen.) - Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) bzw. entsprechender Besitz einer solchen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Nachweis der Fachkunde
(Hinweis: Da die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde und die zuständigen Stellen derzeit noch nicht bestimmt sind, ist ein entsprechender Fachkundenachweis aktuell (bundesweit) noch nicht möglich. Für Bayern wurden daher Übergangsregelungen getroffen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.)
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 11 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Eignung)
- § 12 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) (Sehvermögen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fristen
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), in der Regel Ersterteilung: 43,90 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2024
Stichwörter
Fahrgastbeförderungsschein, FzF, Personen befördern, Personenbeförderung, Personenbeförderungsschein, P-Schein