Annahme eines Volljährigen Aussprache

    Erwachsenenadoption; Beantragung

    Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und die bzw. der Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.

    Beschreibung

    Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

    Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der bzw. dem Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

    Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen der bzw. des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie der bzw. des Annehmenden führt.

    Der Antrag auf Annahme eines Volljährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Schwandorf (AG SAD)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzbergstr. 19

    92421 Schwandorf

    Postanschrift

    Kreuzbergstr. 19

    92421 Schwandorf

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-sad.bayern.de

    De-Mail: ag-schwandorf@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=22110373159Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/22110373159Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9431 383-0

    Fax: +49 9431 383-160

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher, notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden
    • schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:

      • Annehmenden (Adoptiveltern)
      • Angenommenen
      • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
      • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen

    Voraussetzungen

    Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

    • Dies ist der Fall, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
    • Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
      • die oder der Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
      • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.
        Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigerten die Zustimmung zur Adoption während der Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden.

    Der Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden muss notariell beurkundet sein.

    Es sind ferner die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen von folgenden Personen erforderlich:

    • Annehmenden (Adoptiveltern)
    • Angenommenen
    • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
    • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
    • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

    • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
    • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
    • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
      • Unterhaltsansprüche
      • erbrechtliche Ansprüche
    • Auch wenn die oder der Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
    • Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs i. d. R. mindestens 3 Monate; ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    • Kosten für die notarielle Beurkundung 
    • Gerichtskosten

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English