Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung der Entlassung aus Belegungsbindungen
Beschreibung
Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vergeben, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
In besonderen Fällen kann es hinreichende Gründe dafür geben, den gebundenen Wohnraum (eine einzelne Wohnung oder eine Mehrzahl von Wohnungen) aus sämtlichen Bindungen zu entlassen und stattdessen gleichwertige Bindungen an anderem Wohnraum des Verfügungsberechtigten zu schaffen. Hierfür ist ein Antrag auf Entlassung aus den Belegungsbindungen zu stellen. Die Entlassung aus den Bindungen erfolgt im Unterschied zu einer Freistellung dauerhaft.
Hinweise für Sonstiges (091720111000): Ergänzung: Landratsamt Berchtesgadener Land
Online-Dienst
Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Beschreibung
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Online erledigen
- Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich 31 - Planen, Bauen, Wohnen (LRA BGL)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Salzburger Straße 64
83435 Bad Reichenhall
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: bauamt@lra-bgl.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4504125126209Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8651 773-0
Fax: +49 8651 773-111
Internet
Voraussetzungen
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten aus den Belegungsbindungen entlassen, wenn
- dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderem überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und
- der Verfügungsberechtigte an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt gleichem Wert für die Zeit ab der Entlassung aus den Bindungen einräumt.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 6 Abs. 2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Delegationsgemeinden
- Nrn. 8 und 23 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
- Art. 18 Abs. 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
20,00 bis 2.500,00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 26.11.2024
Hinweise für Sonstiges (091720111000): Ergänzung: Landratsamt Berchtesgadener Land
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Berchtesgadener Land am 07.10.2024