Grundbuch; Beantragung der Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen
Beschreibung
Verstirbt eine Person, zu deren Gunsten ein Recht eingetragen ist, das wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, kraft Gesetzes auf die Lebzeit des Berechtigten beschränkt ist, so erlischt dieses Recht. Die Löschung des Rechts kann dann durch den Eigentümer des Grundstücks beantragt werden.
Rückauflassungsvormerkungen sichern die Ansprüche, etwa von Verkäufern, auf Rückübertragung eines Grundstücks. Solche Rückauflassungsvormerkungen finden sich häufig in Kombination mit einem Nießbrauch und Wohnungsrecht, wenn etwa ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird und dem Übertragenden ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt wird.
Ansprechpartner
Amtsgericht Hof (AG HO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1149
95010 Hof
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerservice Justiz
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
sowie nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer: 09281 / 600-421
Für Eilsachen (Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, Kontoschutzanträge etc.) besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Terminsabsprache.
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-ho.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=83888185151Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83888185151Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-0
Fax: +49 9281 600-372
Internet
Voraussetzungen
Die Löschung eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Rückauflassungsvormerkung kann unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Grundbuchamt beantragt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Nießbrauch
Eine sofortige Löschung eines Nießbrauchs kann nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sog. Löschungserleichterungsklausel ("löschbar mit Todesnachweis") eingetragen ist. Ohne diese Klausel ist eine Löschung nur nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt möglich oder wenn eine Löschungsbewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form sowie ein Erbnachweis (siehe hierzu die Hinweise unter Grundbuchberichtigung nach Erbfall) vorgelegt werden.
- Wohnungsrecht
Wohnungsrechte können in der Regel ohne Weiteres sofort unter Vorlage des Sterbenachweises gelöscht werden.
- Rückauflassungsvormerkung
Bei Rückauflassungsvormerkungen ist die konkrete Regelung des Kauf- oder Überlassungsvertrags maßgeblich. Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung kann nur dann ohne Weiteres beantragt werden, wenn die Vormerkung im Vertrag ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt wurde. Ist dies nicht der Fall, vergewissern Sie sich anhand des Vertrages, ob dort eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung erteilt wurde. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den (beurkundenden) Notar. In allen anderen Fällen ist zur Löschung die Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form und ein Erbnachweis erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Pro gelöschtem Recht wird nach Nr. 14143 KV Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 14.10.2024