Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen Entgegennahme

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.

    Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:

    • Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
    • der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
      d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn
      • Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
      • die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
      • die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

    Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber, die Hersteller oder deren Beauftragte sowie von Betreibern von nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingesammelt oder zurückgenommen werden.

    Hinweise für Weißenburg-Gunzenhausen: Ergänzung: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

    Online-Dienst

    Anzeige für eine Sammlung nach § 18 KrWG

    ID: L100042_149528.-146630

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige für eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (LRA WUG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 2

    91781 Weißenburg i.Bay.

    Postanschrift

    91780 Weißenburg i.Bay.

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.Lra@Landkreis-wug.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=22220200436Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/22220200436Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9141 902-0

    Fax: +49 9141 902-108

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Gewerbeanmeldung
    • Genehmigung der Entsorgungsanlage
    • Verträge mit Verwertungsunternehmen
    • Zertifikate von Verwertungsunternehmen oder andere Unterlagen, die die schadlose Verwertung belegen.

    Voraussetzungen

    • Es dürfen der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
    • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
    • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss folgenden Angaben enthalten:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
    • Angaben über Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb))
    • Angaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten, Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)

    Fristen

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Kosten

    10 bis 6000 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 06.02.2024

    Hinweise für Weißenburg-Gunzenhausen: Ergänzung: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen am 11.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English