Fluglärmschutz; Beantragung einer Ausnahme vom Bauverbot

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Bauverbot im Lärmschutzbereich beantragen.

    Beschreibung

    Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ergeben sich Bauverbote für Grundstücke, die innerhalb eines Lärmschutzbereichs liegen. Der Lärmschutzbereich nach FluLärmG gliedert sich in drei Schutzzonen:

    • zwei Schutzzonen für den Tag und
    • eine Schutzzone für die Nacht.

    Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.

    In einem Lärmschutzbereich dürfen keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

    Zuständige Behörde für diese Vollzugsaufgaben sind in Bayern die

    • Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
    • Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nur zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahme von Bauverboten erfolgt auf Antrag. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English