Industrieemissionen; Anlagenüberwachung
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Luft, den Boden oder die Gewässer hervorzurufen, werden durch die jeweils zuständigen Behörden regelmäßig überwacht.
Beschreibung
Die EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (IE-RL) ist ein bedeutendes Element des europäischen Umweltschutzes und wurde 2013 in nationales Recht umgesetzt.
Sie verfolgt das Ziel, Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Erreicht wird dies dadurch, dass (Industrie-)Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen (sog. IE-Anlagen), engmaschig überwacht und die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Besichtigung veröffentlicht werden. Zudem ist für den Betrieb jeder IE-Anlage eine Genehmigung erforderlich.
Unter die IE-RL fallen:
- Industrieanlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet sind, wie z. B. Raffinerien, Chemieanlagen und viele Kraftwerke.
- Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen, die in Deutschland nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG genehmigt werden,
- Deponien, die unter Nr. 5.4 des Anhangs 1 der IE-RL fallen.
Für den medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz der IE-RL werden die IE-Anlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Zudem enthält die IE-RL detaillierte Vorgaben zur Anlagenüberwachung, Berichterstattung und damit verbundenen Veröffentlichungspflichten. Durch diese Maßnahmen sollen zusätzlich auch gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU geschaffen werden.
Zur Sicherstellung der planmäßigen und nachvollziehbaren Überwachung der IE-Anlagen werden für jeden Regierungsbezirk Überwachungspläne aufgestellt. Diese gelten für alle IE-Anlagen und werden auf den Internetseiten der sieben Regierungen veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Überwachungspläne wird für die IE-Anlagen von der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm erstellt, welches auf der Webseite der jeweiligen Überwachungsbehörde veröffentlicht wird. Beachten Sie hierzu bitte auch die weiterführenden Links am Ende dieser Seite.
Zuständige Überwachungsbehörde(n) für
- E-Anlagen sind die Regierungen, das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Kreisverwaltungsbehörden oder die Bergämter,
- eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen sind die Kreisverwaltungsbehörden,
- Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden ermitteln durch eine Risikobewertung für jede einzelne IE-Anlage in ihrem Zuständigkeitsbereich den Überwachungsturnus für Vor-Ort-Besichtigungen. Berücksichtigt werden dabei u. a. die Größe, Komplexität und Betriebsdauer der Anlage, aber auch die darin verwendeten Stoffe oder etwaige Lärmbelastungen. Die Regelüberwachungen finden dabei alle ein bis drei Jahre statt; bei einem konkreten Anlass ist dies auch häufiger möglich.
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer IE-Anlage erstellt die zuständige Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Überwachungsbericht wird innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht. Ebenso sind auch alle nach Januar 2013 erteilten Bescheide über IE-Anlagen auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde zu finden.
Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
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Hausanschrift
Postanschrift
86177 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal
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92304 Neumarkt i.d.OPf.
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Besuche nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich, nur mit Mund-Nasen-Schutz! Bei Terminen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 15 Minuten ist eine FFP 2-Maske zu tragen!
Öffnungszeiten KFZ-Zulassungsbehörde
Die KFZ-Zulassungsbehörde besitzt ein Aufrufsystem. Annahmeschluss ist jeweils 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Annahmeanschluss: 17:15 Uhr
Freitag 08:00 -12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
und nach Vereinbarung
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De-Mail: info@kreis-nm.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/687638403609Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Postanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
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Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: technischer.umweltschutz@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0105619377102Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1799
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)Fassung vom 17.12.2010
- § 52a Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 8 Abs. 5 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
- § 9 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.11.2023