Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung

    Kreuzungsvereinbarungen können der Genehmigungspflicht nach § 5 EKrG unterfallen.

    Beschreibung

    Bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Fall von Kreuzungen zwischen Schienenwegen einer bundeseigenen Bahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Die Vereinbarung unterliegt in Bezug auf die Kostentragung durch Bund und Land der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG, da weder Bund noch Land als Straßenbaulastträger beteiligt sind. Bei einer kreuzungsbedingten Kostenmasse von mehr als 3,0 Mio. € erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium, ansonsten durch die zuständige Regierung.

    Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen gilt: Das Land, in dem die Kreuzung liegt, trägt zwei Drittel, die nichtbundeseigene Bahn ein Drittel der Kosten (für Kreuzungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022). Die Vereinbarung unterliegt im Hinblick auf den Kostenanteil des Landes der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG. Diese wird durch die zuständige Regierung erteilt.
    Für Fälle von Vereinbarungen vor dem genannten Stichtag gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 ZustV.

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Straßenbau (Reg UFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterplatz 9

    97070 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach

    97064 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2820306168298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-00

    Fax: +49 931 380-2222

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Von Straßenbaulastträger und Eisenbahnunternehmen unterschriebene Kreuzungsvereinbarung

      (Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden)

    • Planunterlagen nach Pkt. 2.5 der EKrG-Richtlinien 2020
    • Mittelbedarfsplan
    • Fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung bei Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahnbundesamt (EBA)
    • Bei Bahnübergangsmaßnahmen bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen erfolgt die fachtechnische Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung ist von den Kommunen schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen. Vor Abschluss der Kreuzungsvereinbarung durch die Kommune empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Regierung.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 24.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English