Grundbucheinsicht Gewährung

    Grundbuch; Einsicht

    Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt.

    Beschreibung

    Als öffentliches Register dient das Grundbuch grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht in das Grundbuch (und in die Grundakte) daher nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, kann aber in dieses auch bei einem anderen Grundbuchamt Einsicht genommen werden.

    Online-Dienste

    Grundbucheinsicht andere Länder online

    ID: L100042_15210

    Beschreibung

    In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft.

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    • Grundbucheinsicht andere Länder online
      In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Internet-Grundbucheinsicht

    ID: L100042_48

    Beschreibung

    Durch die Nutzung des WEB-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der bayerischen Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen. Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus. Für die Erteilung der Zulassung ist der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz (Faberstraße 9, 92224 Amberg) zuständig. Dort sind Antragsformulare erhältlich und die Anträge auf Zulassung einzureichen.

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    • Internet-Grundbucheinsicht
      Durch die Nutzung des WEB-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der bayerischen Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen. Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus. Für die Erteilung der Zulassung ist der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz (Faberstraße 9, 92224 Amberg) zuständig. Dort sind Antragsformulare erhältlich und die Anträge auf Zulassung einzureichen.

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hof (AG HO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 1

    95030 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 1149

    95010 Hof

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Öffnungszeiten des Bürgerservice Justiz

    Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr

    sowie nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer: 09281 / 600-421

     

    Für Eilsachen (Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, Kontoschutzanträge etc.) besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Terminsabsprache.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-ho.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=83888185151Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83888185151Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 600-0

    Fax: +49 9281 600-372

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Ein "berechtigtes Interesse" an einer Einsichtnahme in das Grundbuch ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, welche die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.

    Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen konkrete Tatsachen (und nicht nur pauschale Behauptungen) vorgetragen und durch entsprechende Dokumente belegt werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen (§ 31 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).

    Bestimmte Einsichtsnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.

    Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren im Sinne des § 133 GBO ist gebührenpflichtig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024

    Stichwörter

    Grundbucheinsicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English