Flächennutzungsplan Genehmigung / Bebauungsplan Genehmigung

    Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Genehmigung

    Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

    Beschreibung

    Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung sowie auch die Aufhebung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig (§ 6 Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB). Bebauungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 10 Absatz 2 BauGB abschließend geregelt. Bebauungspläne sind genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 BauGB) oder gemäß § 8 Absatz 4 BauGB vor Aufstellung des Flächennutzungsplans aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden (vorzeitiger Bebauungsplan). Dasselbe gilt für Bebauungspläne, die zeitgleich mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben (Parallelverfahren) und dann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden (§ 8 Absatz 3 Satz2 BauGB). Für die Genehmigung von Bebauungsplänen gelten die Vorschriften zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Absatz 2 bis 4 BauGB entsprechend (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

    Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gestattet § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise dessen Aufstellung unter Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser ist lediglich redaktionell zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt für den abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung.

    Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).

    Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

    Seit dem 07.07.2023 beträgt die Frist zur Genehmigung statt vormals drei nur noch einen Monat (§ 6 Absatz 4 Satz 1 BauGB).

    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 3 - Sg. 32 - Bauleitplanung,Gutachterausschuss (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 22

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gutachterausschuss@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7078103535495Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-177

    Fax: +49 8441 27-13177

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 34.1 - Städtebau, Bauordnung - Westliche Landkreise, Stadt Ingolstadt und Landeshauptstadt München (ohne Städtebauförderung) (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag                      07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: staedtebau@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/238190688680Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 21.08.2024

    Stichwörter

    Bauleitpläne städtebauliche Satzungen Genehmigung Flächennutzungspläne Bebauungspläne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English