Innenbereichssatzung; Erlass
Beschreibung
Das Bauplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs von (qualifizierten oder vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen (siehe auch "Bebauungsplan; Informationen" unter "Verwandte Themen") .
Gemeinden können durch Satzung
- die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Abgrenzungssatzung),
- bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Festlegungssatzung),
- einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).
Die Abgrenzungssatzung hat lediglich deklaratorische Wirkung. Sie stellt dar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören und welche bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind.
Mit Hilfe einer Festlegungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Eine solche Satzung ist also nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser Bebauungszusammenhang vorhanden ist.
Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab.
Die Rechtmäßigkeit einer Festlegungs- oder einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
Die Satzungen können auch Bestimmungen enthalten, die die Zulässigkeit der Bauvorhaben näher regeln. Die Festlegungs- und die Einbeziehungssatzung werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem sowohl der betroffenen Öffentlichkeit als auch den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird.
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92342 Freystadt
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Di 16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Sa 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Die in unter den Öffnungszeiten genannten Wert gelten für 15.03. bis 31.10.. Vom 01.11. bis 15.11. Di/Fr 15 - 17 Uhr, Do 14 - 17 Uhr, Sa 9 - 12 Uhr und vom 16.11. bis 14.03. Sa 9 - 12 Uhr geöffnet.
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Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
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Mi 07:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 07:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Sa 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
und falls abweichend, auch zu den Öffnungszeiten des Wertstoffhofes geöffnet. Eine Anlieferung von Bauunternehmer (Erdaushub und Bauschutt) ist nur unter vorheriger Anmeldung beim Deponiewart Stefan Betz, Tel.: 0160 98984087 möglich!
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Stadt Freystadt - Fachbereich 3 Planen und Bauen (Standort 4)
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Rechtsgrundlage(n)
- § 34 Abs. 4 bis 6 Baugesetzbuch (BauGB)"Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile"
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 23.01.2025
Stichwörter
Außenbereiche, Außenbezirke, Baugesetzbuch, Bauleitplanung, Bauplanung, Baurecht