Testament und Erbvertrag; Eröffnung
Beschreibung
Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich ein Testament in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, das Testament zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung des Testaments oder eröffnet das Testament – wie es der Regelfall in der Praxis ist – ohne Terminsbestimmung ("stille Eröffnung").
Bestimmt das Nachlassgericht zur Testamentseröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Testamentseröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten mündlich bekannt zu geben und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt des Testaments vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Eröffnet das Nachlassgericht das Testament ohne Terminsbestimmung, ist das Testament ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Ansprechpartner
Amtsgericht Hof (AG HO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1149
95010 Hof
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerservice Justiz
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
sowie nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer: 09281 / 600-421
Für Eilsachen (Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, Kontoschutzanträge etc.) besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Terminsabsprache.
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-ho.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=83888185151Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83888185151Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-0
Fax: +49 9281 600-372
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 348, 344 Abs. 6, 350, 351 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 12101)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024