Kommunale Gasversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Gasversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Beschreibung
Betreiben die Kommunen die Gasversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Ansbach - Betriebsamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hospitalstraße 26
91522 Ansbach
Öffnungszeiten
Mo 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: betriebsamt@ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8228651620511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 51-570
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024