Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

    Beschreibung

    Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

    • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
    • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

    ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

    Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

    Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

    • Gymnasien
    • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
    • Wirtschaftsschulen
    • Fachoberschulen
    • Berufsoberschulen
    • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

    haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.

    Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

    Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

    Hinweise für München: Ergänzung: Landratsamt München

    Online-Dienste

    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten

    ID: L100042_69421.-96491

    Beschreibung

    Hier können Sie die Erstattung von Schulwegkosten beantragen.

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    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    ID: L100042_95861.-96491

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    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten für Behinderte und Kranke

    ID: L100042_95860.-96491

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    Antrag auf Erstattung von Schulwegkosten in begründeten Ausnahmefällen

    ID: L100042_95859.-96491

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    Schülerfahrkarte für Berufsschule / Berufsfachschule in Vollzeit beantragen

    ID: L100042_55032.-88029

    Beschreibung

    Sie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer öffentlichen/staatlich anerkannten Berufsschule (Vollzeitunterricht), insbesondere für eine Berufsschule mit BIK-, BVJ- sowie BGJ-Jahrgangsstufen, sowie ausschließlich die Jahrgangsstufe 10 an einer öffentlichen/staatlich anerkannten Berufsfachschule (Vollzeitunterricht) online beantragen.

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    • Schülerfahrkarte für Berufsschule / Berufsfachschule in Vollzeit beantragen
      Sie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer öffentlichen/staatlich anerkannten Berufsschule (Vollzeitunterricht), insbesondere für eine Berufsschule mit BIK-, BVJ- sowie BGJ-Jahrgangsstufen, sowie ausschließlich die Jahrgangsstufe 10 an einer öffentlichen/staatlich anerkannten Berufsfachschule (Vollzeitunterricht) online beantragen.

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    Schülerfahrkarte für Förderschule beantragen

    ID: L100042_55036.-88029

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    Sie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer Förderschule online beantragen.

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    Schülerfahrkarte für Weiterführende Schule ab einschließlich Jahrgangsstufe 11 und Berufsschule (Teilzeit) beantragen

    ID: L100042_55037.-88029

    Beschreibung

    Sie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch eines öffentlichen/staatlich anerkannten Gymnasiums, einer FOS, BOS sowie Berufsfachschule ab einschließlich der Jahrgangsstufe 11 bzw. öffentliche/staatlich anerkannten Berufsschule (Teilzeitunterricht) ab einschließlich der Jahrgangsstufe 10 online beantragen.

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    Schülerfahrkarte für Weiterführende Schule bis einschließlich 10. Klasse beantragen

    ID: L100042_55038.-88029

    Beschreibung

    Sie können eine Schülerfahrkarte für den Besuch einer öffentlichen/staatlich anerkannten Realschulen, eines Gymnasiums oder Wirtschaftsschule bis zur Jahrgangsstufe 10 online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt München (LRA M)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mariahilfplatz 17

    81541 München

    Postfachadresse

    Postfach 90 07 51

    81507 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Wir empfehlen Ihnen, Termine zu vereinbaren. Termine können auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-m.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=93442507417Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93442507417Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 6221-0

    Fax: +49 89 6221-2278

    Internet

    Sprachversion

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    Gemeinde Haar

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 7

    85540 Haar

    Postfachadresse

    Postfach 1209

    85540 Haar

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 07:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@gemeinde-haar.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=66552873578Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/66552873578Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 46002-0

    Fax: +49 89 46002-111

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Fahrausweise

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

    Fristen

    Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024

    Hinweise für München: Ergänzung: Landratsamt München

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt München am 01.02.2024

    Stichwörter

    Beförderung von Schülern, finanzieren, finanziert, Finanzierung, Kostenfreiheit des Schulwegs, öffentliche Schulen, Organisation, organisieren, organisiert, Schulweg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English