Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

    Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird.

    Beschreibung

    Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Markt Oberthulba - Geschäftsleitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchgasse 16

    97723 Oberthulba

    Postanschrift

    Kirchgasse 16

    97723 Oberthulba

    Kontakt

    E-Mail: nicole.wehner@oberthulba.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/427626223872Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9736 8122-24

    Fax: +49 9736 8122-55

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales am 15.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English