Daueraufenthalt-EU Erlaubnis

    Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis

    Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" erhalten.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Sie berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
    Insoweit steht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis (siehe "Verwandte Themen") gleich.

    Andererseits ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch die Grundlage, um ein Aufenthaltsrecht und die Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten. Auf diese Weise erlangt auch ein Drittstaatsangehöriger eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Der Inhaber einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis kann dagegen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen (Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken für die Dauer von längstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen).

    Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der "nationalen" Niederlassungserlaubnis (siehe "Verwandte Themen"). Es werden aber zum Beispiel hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der "nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt.

    Ausgenommen von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind:

    • Inhaber einiger Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, sowie Ausländer, die einen solchen beantragt haben.
    • Ausländer, die einen humanitären Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben, solange darüber noch nicht entschieden worden ist.
    • Diplomaten
    • Personen, die sich zu Studienzwecken oder im Rahmen einer Berufsausbildung im Hoheitsgebiet aufhalten.

    Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Ilm: Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 2 - Sg. 21 - Aufenthaltsrecht (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pettenkoferstr. 5

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

    Kontakt

    E-Mail: aufenthalt.auslaenderamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6806544747502Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-5540

    Fax: +49 8441 27-5941

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

    • gültiger Pass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis über abgeschlossenen Integrationskurs

    Voraussetzungen

    Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erteilen, wenn

    • er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält,
    • sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
    • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
    • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
    • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
    • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Wenn Sie Ihren Wohnort eingegeben haben, wird unter "Formulare" oder "Online-Verfahren" ggf. auf das Antragsformular oder das Online-Verfahren verwiesen.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung des eAT bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können Ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Stelle abholen. Dieser ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Kosten

    109 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Ilm: Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Sie können die Daten für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für EU- und EWR-Bürger sowie einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgern (§§ 4a, 5 Freizügigkeitsgesetz/EU) online übermitteln.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 30.08.2024

    Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Ilm: Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English