Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis

    Apotheke; Beantragung der Betriebserlaubnis

    Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden.

    Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Lindau (Bodensee) (LRA LI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stiftsplatz 4

    88131 Lindau (Bodensee)

    Postfachadresse

    Postfach 3322

    88105 Lindau (Bodensee)

    Öffnungszeiten


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-lindau.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=57220305413Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/57220305413Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8382 270-0

    Fax: +49 8382 270-204

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis Apotheke

      mit Angaben, ab wann Sie welche Apotheke in welcher Eigenschaft (Eigentümer, Pächter, etc.) betreiben wollen

    • Urkunden

      Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), ggf. Promotionsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)

    • Ärztliches Zeugnis

      Hierin muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie körperlich und geistig zur Führung einer Apotheke geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen sind

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Amtliches Führungszeugnis
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Bestätigung der Apothekerkammer über die bei ihr gemeldeten Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit
    • Eidesstattliche Versicherung

      Damit versichern Sie, dass Sie keine Vereinbarung getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen und dass Sie den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf behördliches Verlangen auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorgelegt haben. Die eidesstattliche Versicherung ist am besten der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber persönlich abzugeben

    • Erklärung über das Betreiben anderer Apotheken

      Es ist schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben

    • Lebenslauf

      mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere Nachweis der pharmazeutischen Tätigkeit der letzten zwei Jahre vor Antragstellung

    • Pläne

      • Amtlicher Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe(nur notwendig bei Neuerrichtung einer Apotheke)
      • Bauzeichnung der vorgesehenen Betriebsräume
      • Der Verwendungszweck, sowie die jeweilige Größe (qm) der Räume ist anzugeben. Allerdings wird dies in der Regel nur bei neuerrichteten Apotheken benötigt
      • Raumnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
    • Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke (Original oder beglaubigte Kopie)

      • als Eigentümer der Apotheke: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament
      • als Pächter der Apotheke: Pachtvertrag
      • Erklärung des Verpächters: Der Verpächter hat der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich eine Erklärung über den Grund zur Verpachtung abzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)
      • als Verwalter der Apotheke: Verwaltungsvertrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke muss bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken beantragt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 21.02.2024

    Stichwörter

    Apothekenbetriebserlaubnis, Apothekenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English