Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Beschreibung
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Wettstetten - Bauverwaltung / Umweltrecht
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kirchplatz 10
85139 Wettstetten
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9613280040114Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 841 99436-0
Fax: +49 841 99436-66
Internet
erforderliche Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
- Satzungen und Verordnungen der Gemeinde
- Bestattungsgesetz (BestG)
- Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
- Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2024
Stichwörter
Grabbrief, Grabkauf, Grabrechte, Graburkunde