Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

    Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

    Beschreibung

    Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

    Der Grundsteuer unterliegen

    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
    • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

    Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

     

    Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

    Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.

    Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

    Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

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    Ansprechpartner

    Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Sachgebiet III/3 - Steuerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    91541 Rothenburg ob der Tauber

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    91541 Rothenburg ob der Tauber

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Sprechzeiten am Nachmittag und Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: steuerstelle@rothenburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1491056340118Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9861 404-330

    Fax: +49 9861 404-309

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

    Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

    Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

    Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.

    Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

    Verfahrensablauf

    Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

    bis 2024:
    Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.
    (siehe "Grundsteuer bis 2024; Erhalt des Bescheids über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag" unter "Verwandte Themen")

    ab 2025:
    Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.
    (siehe "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag" unter "Verwandte Themen")

    Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Die Gemeinde kann die Höhe ihres Hebesatzes frei bestimmen.

    Die Grundsteuer kann in bestimmten Fällen erlassen werden. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English