Rafting-Tour; Beantragung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung und Anzeige

    Rafting-Touren mit Booten länger als 9,20 m sind immer genehmigungspflichtig.

    Beschreibung

    Die gewerbsmäßige Bootsvermietung zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte (Boote mit einer Länge bis 9,20 m) bedarf regelmäßig einer Schifffahrtsgenehmigung, wenn die Anbieter bzw. Veranstalter (auch die überörtlich agierenden Unternehmer) im Wesentlichen immer zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer bzw. einen oder mehrere bestimmte Gewässerabschnitte einwirken werden. Nur wenn ein Bezug zu einem Gewässer gänzlich fehlt, kann eine solche entbehrlich sein. Es muss dann dem Mieter obliegen, das Fahrzeug beim Vermieter abzuholen und zu diesem zurückzubringen. Zudem muss es dem Mieter dabei auch freistehen, welches Gewässer er nutzt.

    Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,20 m müssen immer von der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde) schifffahrtsrechtlich genehmigt werden.

    Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.

    Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Ausübung des Gemeingebrauchs Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bayreuth (LRA BT)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markgrafenallee 5

    95448 Bayreuth

    Postanschrift

    95440 Bayreuth

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 13:00 Uhr


    Eine Vorsprache ohne Termin verursacht längere Wartezeiten und ist nur dann möglich, wenn die erforderlichen personellen Kapazitäten vorhanden sind. Bürger mit einem Termin werden bevorzugt behandelt, wir bitten Sie deshalb, einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-bt.bayern.de

    Sonstiges: https://xima.landkreis-bayreuth.de/frontend-server/form/alias/1/Kontaktformular/Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/12998159397Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 728-0

    Fax: +49 921 728-880

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Speichersdorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    95469 Speichersdorf

    Postfachadresse

    Postfach 1205

    95467 Speichersdorf

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@speichersdorf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/96774417724Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9275 988-0

    Fax: +49 9275 988-88

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Angabe von Art, Ort (z.B. auch Einstiegs- und Ausstiegsstelle) und Zeit der Veranstaltung und voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
    • Beschreibung der Boote

    Voraussetzungen

    Das Rafting mit Booten von einer Länge bis 9,20 m durch die Teilnehmer darf die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.

    Eine Genehmigung für das Befahren mit Booten über 9,20 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.

    Im Übrigen wird auf die Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser nach §§ 51, 52 BaySchiffV bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

    Kosten

    Für die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung können Kosten in Höhe von 50 bis 250 € anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 05.03.2024

    Stichwörter

    Gewerbliches Organisieren von Schlauchboot-Touren auf Wildwasser

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English