abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis / Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern) Genehmigung / Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

    Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

    Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

    Online-Dienst

    Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG

    ID: L100042_931

    Beschreibung

    Sie können das Formular zur Beantragung einer Erlaubnis Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 54 KrWG Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen und anschließend an die zuständige Behörde übersenden. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden. Halten Sie diese in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB bereit. Der Antrag muss abschließend qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden.

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    • Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG

      Sie können das Formular zur Beantragung einer Erlaubnis Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 54 KrWG Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen und anschließend an die zuständige Behörde übersenden. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden. Halten Sie diese in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB bereit. Der Antrag muss abschließend qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Coburg - FB Z38 Kommunale Abfallwirtschaft (LRA CO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lauterer Str. 60

    96450 Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 2354

    96412 Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/928964447766Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9561 514-0

    Fax: +49 9561 514-1099

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung

      (entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)

    • Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister

      (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)

    • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung

      (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)

    • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

      (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)

    • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

      nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind

    • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

      => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

    • Führungszeugnis (Belegart OG)

      => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

    • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
    • Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)

      => für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen

    • Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

      stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

    • Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.

    Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde

    • Unterlagen nachfordern oder
    • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
    • die Erlaubnis ablehnen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

    Kosten

    Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 03.11.2024

    Stichwörter

    abfallrechtliche Beförderungsgenehmigung, abfallrechtliche Transporterlaubnis, abfallrechtliche Transportgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English