Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften

    Die "Brandschutzdienststelle" kann eigene Kräfte (oder Dienstleister) des Betreibers einer Versammlungsstätte als Brandsicherheitswache anerkennen.

    Beschreibung

    Für die Durchführung von Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber einer Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten, wobei bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein muss.

    Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.

    Die Brandschutzdienstelle in diesem Sinne ist Teil der Kreisverwaltungsbehörde.

    Für die Angehörigen einer vom Betreiber gestellten Brandsicherheitswache werden folgende Mindestvoraussetzungen für erforderlich erachtet:

    • Mindestalter vollendetes 18. Lebensjahr,
    • abgeschlossene Truppausbildung (Truppführerqualifikation)
    • Kenntnisse über die örtlich zuständige Feuerwehr,
    • Kenntnisse über die Versammlungsstätte (z.B. Brandschutzordnung, Alarmierungsplanung usw.).

    Die Brandschutzdienststelle kann weitere Anforderungen an die Brandsicherheitswache stellen.

    Wer entgegen der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet oder nicht sicherstellt, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist oder bei Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern diese der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. 

    Ansprechpartner

    Landratsamt Aichach-Friedberg (LRA AIC)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchener Str. 9

    86551 Aichach

    Postanschrift

    Münchener Str. 9

    86551 Aichach

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Soweit die Brandsicherheitswache von einer gemeindlichen Feuerwehr gestellt wird, kann die Gemeinde hierfür Kostenersatz verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024

    Stichwörter

    Betreiber, Brandschutzdienststelle, Feuerwehr, Feuerwehrdienstvorschriften (FwDv), Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDv), Veranstalter, Veranstaltung, Versammlungsstättenverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English