Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen

    Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

    Beschreibung

    Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, muss sich nicht anmelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer allerdings dauerhaft aufgenommen wird, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, da er aus seiner bisherigen Wohnung bzw. seinen bisherigen Wohnungen im Inland ausgezogen ist. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. 

    Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.

    Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

    Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

    Hinweise für Sonstiges (096790185000): Ergänzung: Gemeinde Rottendorf

    Online-Dienst

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen

    ID: L100042_133966.-133510

    Beschreibung

    Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, kann die Einrichtung die Aufnahme online der Meldebehörde mitteilen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Gemeinde Rottendorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    97228 Rottendorf

    Postfachadresse

    Postfach 29

    97226 Rottendorf

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@rottendorf.eu

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=48552299702Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/48552299702Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9302 9090-0

    Fax: +49 9302 9090-30

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    • solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind: keine
    • ansonsten: zwei Wochen nach Ablauf von drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung (siehe Beschreibung).

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.01.2024

    Hinweise für Sonstiges (096790185000): Ergänzung: Gemeinde Rottendorf

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Rottendorf am 07.05.2024

    Stichwörter

    Altenheim, anmelden, Anmeldung des Aufenthalts, Aufenthalt, behindert, Betreuer, Betreuung, Einrichtung, Heime, Krankenhaus, Krankenhaus Aufenthalt anmelden, Krankenhäuser, Krankenhaus wohnen, Meldebehörde, Meldepflicht, pflegebedürftig, Pflegeheim, Rehabilitation, wohnen

    Sprachversion

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