Kreisumlage; Erhebung

    Die Landkreise erheben bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage.

    Beschreibung

    Die Landkreise erheben bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Sie legen damit ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um.

    Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage sind die Umlagegrundlagen. Dies sind die jeweils gültigen Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden als Kennzahl ihrer eigenen Steuerstärke und 80 Prozent der im Vorjahr vom Freistaat Bayern an die kreisangehörigen Gemeinden geflossenen Schlüsselzuweisungen.

    Die Kreisumlage wird vom Kreistag jährlich in Form eines Prozentsatzes der Umlagegrundlagen festgesetzt. Sie wird bei den kreisangehörigen Gemeinden als Umlageschuldnern in gleichen monatlichen Raten erhoben. Die Umlagesätze dürfen im jeweils laufenden Jahr nur einmal geändert werden. Dabei muss eine etwaige Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein.

    Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, kann der Landkreis bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Raten erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Jahr sind diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Miesbach - Z2 & FB12 Kreisfinanzen und Beteiligungen (LRA MB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenheimer Str. 1

    83714 Miesbach

    Postfachadresse

    Postfach 303

    83711 Miesbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/888749273614Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8025 704-0

    Fax: +49 8025 704-289

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Kreisumlage wird zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig.

    Eine Erhöhung der Umlagesätze muss vom Kreistag vor dem 1. Juni beschlossen sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 30.10.2024

    Stichwörter

    Landkreis, Landkreise, Umlage, Umlagegrundlagen, Umlagen, Umlagesatz, Umlagesätze

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English